Ein Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen ist das Thema Bewirtungsaufwendungen. Vor kurzem gab es ein Urteil des Finanzgerichts Berlin dazu. Grundsätzlich können Bewirtungsaufwendungen von der Steuer abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Bewirtung vorliegt, die Aufwendungen dazu aus geschäftlichem Anlass erfolgten und die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden kann. Zudem müssen die Bewirtungsaufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Folgender Fall lag dem Finanzgericht Berlin zur Entscheidung vor. Ein Immobilienunternehmen lud sowohl Kunden als auch Mitarbeiter zu einer Kick-off-Veranstaltung auf einer aktuell betreuten Baustelle ein. Es fanden Geschäftsgespräche statt und Werbetrailer der Firma waren aufgestellt. Auch ein Catering-Service war vor Ort und versorgte die Teilnehmenden mit Speisen und Getränken. Die Kosten für das Catering machte das Unternehmen als Betriebsaufwendungen geltend, jedoch ohne diese Kosten einzeln und getrennt aufzuzeichnen.
Mangels vorschriftsmäßiger Aufzeichnung versagte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug. Dagegen brachte das Unternehmen vor, dass es sich bei dem Catering um gar keine Bewirtung gehandelt habe, sodass eine einzelne und getrennte Aufzeichnung der Bewirtungsaufwendungen nicht vonnöten gewesen sei. Vielmehr habe es sich bei dem Catering um eine bloße Aufmerksamkeit des Unternehmens gegenüber ihren Geschäftspartnern gehandelt.
Eine solche bloße Aufmerksamkeit liegt vor, wenn bei einer Veranstaltung der fachliche Austausch und nicht die Darreichung von Speisen und/oder Getränken im Vordergrund stehen. Der typische Fall dazu ist etwa der Kaffee oder ein belegtes Brötchen, das bei einem Meeting bereitgestellt wird. Aus den Rechnungen ergab sich, dass der durchschnittliche Teilnehmer der vierstündigen Veranstaltung 0,7 Liter Bier sowie eine halbe Flasche Wein oder Prosecco getrunken hat. Das Finanzgericht Berlin kam daher zu dem Schluss, dass nicht der fachliche Austausch, sondern die Darreichung von Getränken im Vordergrund der Veranstaltung stand. Zudem merkte es an, "und falls doch, dürften diese Gespräche nicht den für Repräsentations- und Werbezwecke qualitativ hochwertigen Charakter erreicht haben".
Das Gericht entschied also, dass eine Bewirtung und keine bloße Aufmerksamkeit vorlagen. Somit hätte das Unternehmen die Bewirtungsaufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzeichnen müssen. In Ermangelung dessen kann das Unternehmen die Bewirtungsaufwendungen nicht absetzen.
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