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AUTOHAUS SteuerLuchs: Ausbildungsprämie im Detail

29.07.2020 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Ausbildungsprämie im Detail
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Mit gut 500 Millionen Euro will die Bundesregierung die Ausbildung in der Corona-Krise stützen. Das sollten kleine und mittlere Unternehmen jetzt wissen.

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Die Bundesregierung hat das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" mit einem Volu­men von rund 500 Millionen Euro auf den Weg gebracht. Damit sollen kleine und mittlere Un­ternehmen (KMU) mit bis zu 249 Beschäftigten in den Jahren 2020 und 2021 unterstützt wer­den, um Ausbildungsplätze in Zeiten der Corona-Krise zu sichern.

Folgende Maßnahmen sollen gefördert werden:

1. Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen):

Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren auf­rechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro (nach Ab­schluss der Probezeit).

2. Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot erhöhen):

Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhö­hen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbil­dungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).

3. Vermeidung von Kurzarbeit:

KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivi­täten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.

4. Auftrags- und Verbundausbildung:

Wenn KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Über­betriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Ge­schäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fort­setzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern.

5. Übernahmeprämie:

KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro.

Antragsberechtigung

Zu 1. und 2. Ausbildungsprämien (Ausbildungsangebot fortführen oder erhöhen):

Antragsberechtigt sind KMU, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon ist auszugehen, wenn ein KMU in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei KMU, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Zu 3. Vermeidung von Kurzarbeit:

Antragsberechtigt sind KMU, die ihre laufenden Ausbildungsaktivitäten trotz der Belastungen durch die COVID-19-Krise fortsetzen und Auszubildende sowie deren Ausbilder trotz erhebli­chem Arbeitsausfall nicht in Kurzarbeit bringen. Erforderlich ist ein Arbeitsausfall von mindes­tens 50 Prozent im gesamten Betrieb.

Zu 4. Auftrags- und Verbundausbildung:

Antragsberechtigt sind KMU aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus anderen KMU im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate im ei­genen Betrieb ausbilden und über die hierfür notwendige Ausbildungseignung verfügen und ÜBS sowie andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die Auszubildende aus KMU im Rah­men der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate ausbilden.

Zu 5. Übernahmeprämie:

Antragsberechtigt sind KMU aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus pande­miebedingt insolventen KMU bis zum 31.12.2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung über­nehmen.

Förderungsdauer

  • Zu 1. und 2. Ausbildungsprämien: für das Ausbildungsjahr 2020/2021.
  • Zu 3. Vermeidung von Kurzarbeit: bis zum 31. Dezember 2020.
  • Zu 4. Auftrags- und Verbundausbildung: bis zum 30. Juni 2021.
  • Zu 5. Übernahmeprämie: bis 30. Juni 2021.

Die Antragstellung soll dann bei den Arbeitsagenturen möglich sein. Die genauen Förderrichtlinien mit den einzelnen Voraussetzungen werden derzeit von den zuständigen Stellen ausgearbeitet, wir halten Sie auf dem Laufenden.

Hinweis in eigener Sache:

Die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion verabschiedet sich in die Sommerpause. Wir werden Sie wie ge­wohnt im September wieder über aktuelle steuerrechtliche und rechtliche Themen informieren. Bis dahin wünschen wir Ihnen alles Gute und bleiben Sie gesund!

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