Anlässlich der Corona Krise drohen vielen Autohändlern Verluste in diesem Jahr. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 24. April 2020 die Möglichkeit geschaffen, die Erstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019 mithilfe eines pauschalierten Verlustrücktrags zu erwirken. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der steuerliche Verlustrücktrag erweitert.
Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019 als Verlustrücktrag abgezogen. Es kann aber auch eine höhere Minderung als 30 Prozent beansprucht werden, wenn der Steuerpflichtige einen höheren rücktragsfähigen Verlust darlegen kann.
Die Inanspruchnahme des pauschalierten Verlustrücktrags steht nunmehr allein unter dem Vorbehalt, dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Die bisherigen Höchstbeträge des steuerlichen Verlustrücktrags wurden für die Jahre 2020 und 2021 von 1.000.000 Euro auf 5.000.000 Euro und bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro auf 10.000.000 Euro erhöht.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 kann nur von einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die im Laufe des VZ 2020 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Das Erzielen von Einkünften anderer Einkunftsarten ist für die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 unschädlich. Zu den Gewinneinkünften zählen auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, daher sind Autohändler antragsberechtigt.
Hinweis:
Eine ausführliche Darstellung des spannenden Themas finden Sie unter der Rubrik Steuern und Recht in der nächsten AUTOHAUS-Ausgabe, die am 27. Juli 2020 erscheint.