Die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen wurden angehoben, am 16. April 2024 wurde das "Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften" verkündet. Die Vorschriften gelten für Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr und dürfen bereits ein Jahr vorher angewendet werden. Nach dem Handelsgesetzbuch gibt es nun folgende Schwellenwerte:
Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 450.000 Euro Bilanzsumme
- 900.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
- im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer
Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 7.500 000 Euro Bilanzsumme
- 15.000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
- im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 25.000 000 Euro Bilanzsumme
- 50.000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
- im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer
Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der oben bezeichneten Merkmale überschreiten.
Hinweis:
Die Anhebung kann für einige Unternehmen auch Auswirkungen hinsichtlich der anstehenden Nachhaltigkeitsberichterstattung haben.