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AUTOHAUS SteuerLuchs: Geänderte Pkw-EnVKV

17.04.2024 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Geänderte Pkw-EnVKV
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Wer einen Neuwagen kauft, bekommt von Mai an mehr Informationen im Autohaus. Vorgeschrieben sind spezifische Verbrauchs- und Emissionsangaben. Auch ändert sich die Methodik für die CO2-Farbskala. Ein kompakter Überblick - auch über die für den Handel wichtigen Übergangsfristen.

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Seit 23.Februar 2024 gilt die neue Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung (Pkw-EnVKV), die über das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vergleichsweise kurzfristig in Kraft gesetzt wurde. Durch die geänderten Regelungen sollen Verbraucher beim Neuwagenkauf noch detailliertere Infor­mationen zur Energieeffizienz – insbesondere zu Verbrauch und CO2-Emissionen – erhalten. Im Wesentlichen regelt die geänderte Pkw-EnVKV weitere Einzelheiten zum Pkw-Label, Aushängen am Verkaufsort, den digital abrufbaren Leitfaden sowie den Kennzeich­nungspflichten bei der Werbung für neue Fahrzeuge.

Die Neuregelung enthält einige zentrale Änderungen. So sind Neufahrzeuge künftig aus­schließlich mit den Werten nach dem strengeren WLTP-Prüfmessverfahren zu kennzeichnen. Hinsichtlich des Pkw-Labels ändert sich unter anderem die CO2-Klasseneinteilung, die nunmehr auf einer Farbskala anhand von absoluten CO2-Emissionswerten erfolgt. Die Skala teilt jeden Pkw einer Klasse von "A" (grün, null Emission) bis "G" (rot, hohe Emission) zu. Hinzukommt ein eigenes Label für jede Antriebsart, wodurch sich der Gesetzgeber eine individuellere ver­braucher­freundlichere Aufklärung erhofft.

Bei Plug-in-Hybriden (PHEV) ist nun eine doppelte Kennzeichnung mittels zweier Pfeile auf der Farbskala vorgesehen. Der erste Pfeil gibt die Klasseneinstufung nach dem offiziellen Durchschnittswert der CO2-Emissionen im Mischbetrieb an. Der zusätzliche zweite Pfeil gibt die CO2-Klasse beim reinen Verbrenner-Betrieb an. Hinzukommen weitere detaillierte Angaben zum Energieverbrauch entsprechend der individuellen Nutzung (Innenstadt, Stadtrand, Landstraße, Autobahn). Weiterhin ist neu geregelt, dass nun auch die zu erwartenden CO2-Kosten über die nächsten zehn Jahre und bei einer durchschnittlichen jährlichen Laufleistung von 15.000 Kilometer auszuweisen sind.

Hinweis:

Die kurzfristig in Kraft getretenen Änderungen bei der Pkw-EnVKV und die hier zu beachtenden Übergangsfristen haben für Unruhe und Irritationen in der Kraftfahrzeugbranche gesorgt. Daher hat das Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz daraufhin zur weiteren Konkretisierung eine Handreichung zu den dabei zu beachtenden Übergangsfristen veröffentlicht. Für die Um­setzung der neuen Vorgaben in der geänderten Pkw-EnVKV sind dabei unterschiedliche Übergangsfristen zu beachten:

  • Für den Hinweis mit spezifischen Verbrauchs- und Emissionsangaben (Pkw-Label), der direkt an dem ausgestellten Pkw angebracht wird bzw. dessen Inhalte bei Fernabsatz­geschäften (z.B. in einem Online-Fahrzeugkonfigurator) anzugeben sind, gilt eine Über­gangsfrist bis 1. Mai 2024.
  • Für den Aushang mit Angaben über alle an einem Verkaufsort ausgestellten oder angebotenen Pkw-Modelle gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2024.
  • Für den Leitfaden, der digital abrufbar ist, und einheitliche Angaben zu allen in Deutschland angebotenen Pkw-Modellen gibt, gilt eine Übergangsfrist bis 14. Juli 2024.
  • Bei Werbung im Internet und Werbeschriften muss unterschieden werden:
    • Werbung im Internet, die bereits vor dem 23. Februar 2024 verwendet wurde, darf bis zum 1. Mai 2024 weiterverwendet werden, sofern sie den Anforderungen der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Pkw-EnVKV (bisheriges Recht) entspricht.
    • Neue Werbung im Internet und neue Werbeschriften (z.B. Printwerbung), die erstmals nach dem 22. Februar 2024 verwendet wird, muss den Anforderungen der neuen, geänderten Pkw-EnVKV entsprechen.
    • Werbeschriften, z.B. Printwerbung, und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, können noch bis zum 1. August 2024 weiterverwendet werden, sofern sie den Anforderungen der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Pkw-EnVKV (bisheriges Recht) entsprechen.

Damit gilt für Neufahrzeuge, die ab dem 23. Februar 2024 neu im Internet beworben werden, bereits die neue Pkw-EnVKV. Für das Einstellen neuer Werbung im Internet sollte daher darauf geachtet werden, ob die Vorgaben der geänderten Pkw-EnVKV eingehalten werden.

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