Wer kommt zu wem? / Leistungsort der Nacherfüllung bei Fahrzeugkauf bzw. -reparatur ist – soweit nicht anders vereinbart – der Sitz des Händlers bzw. der Werkstatt
Zum Händler hin
Autohaus-Juristen Rechtsanwälte G. Haug und Partner
Nach wie vor fehlt es an einem Machtwort des BGH, das Rechtssicherheit schaffen würde. Durch eine neuere Entscheidung des OLG München dürfen sich Autohäuser und Werkstätten jedoch gestärkt fühlen. Sie kennen das Problem gleichermaßen: Ein Kunde reklamiert einen Mangel an seinem soeben beim Händler erworbenen Neu- oder Gebrauchtwagen bzw. beanstandet die in der Werkstatt durchgeführte Fahrzeugreparatur als nicht ordnungsgemäß. In jedem Fall ist zunächst einmal die Berechtigung der Reklamation zu prüfen. Liegt ein Mangel vor, ist primär Nacherfüllung zu leisten, d. h. der Mangel ist zu beheben. In diesem Zusammenhang taucht ständig die Frage auf, an welchem Ort die…
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