Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss die fiktive Mehrwertsteuer für die Reparatur dann nicht ersetzen, wenn bei der privaten Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer anfällt. Dies ging aus einem Urteil des Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 312/08) hervor. Dabei hatte der Geschädigte sich nach einem Verkehrsunfall ein anderes Fahrzeug beschafft. Anspruch hatte er allerdings nur auf die Erstattung der Reparaturkosten. Der Kläger war mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen Unfall verwickelt worden, wobei Reparaturkosten in Höhe von 3.613 Euro (inklusive MwSt.) von einem Kfz-Sachverständigen ermittelt wurden. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug 7.800 Euro brutto, der Restwert 3.670 Euro. Ersatzbeschaffung statt Reparatur Wider Erwarten entschied sich der Kläger für den privaten Kauf eines Ersatzfahrzeuges, das er für 8.700 Euro erwarb. Da in diesem Fall des Privatkaufes keine Mehrwertsteuer anfiel, erstattete der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Kläger lediglich die Nettoreparaturkosten laut Gutachten sowie die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung. Der Kläger zog anschließend vor Gericht, um zusätzlich die Mehrwertsteuer für die Reparaturkosten laut Gutachten einzuklagen. Keine fiktive Mehrwertsteuer Nach gescheiterten Vorinstanzen ging der Fall an den Bundesgerichtshof. Doch dort erlitt der Kläger erneut eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts ist es zwar grundsätzlich Sache eines Geschädigten, ob er sich für oder gegen eine Reparatur seines Fahrzeuges entscheidet. Will er aber in so einem Fall auf Basis der in einem Sachverständigen-Gutachten genannten Reparaturkosten abrechnen, so hat er gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB nur dann einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer, wenn er nachweist, dass er entweder für die anschließende Reparatur selbst oder aber für den Kauf eines Ersatzfahrzeuges Mehrwertsteuer bezahlen musste. In der Entscheidung heißt es dazu: "Nach § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist." Der Kläger hätte folglich nur dann einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer gehabt, wenn er das Ersatzfahrzeug bei einem Autohändler gekauft hätte. Da der Kläger das Auto aber privat gekauft hat und keine Mehrwertsteuer zahlen musste, wurden seine Forderungen als unbegründet zurückgewiesen. (tl)
Urteil: Aufgepasst bei Ersatzbeschaffung

Ein aktuelles BGH-Urteil wies die Forderungen eines Klägers gegenüber der gegnerischen Versicherung zurück, da dieser bei der privaten Ersatzbeschaffung keinen Anspruch auf die Rückerstattung einer fiktiven Mehrwertsteuer habe.