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Steinschlag in der Scheibe: Muss auch der Schadentag exakt benannt werden?

18.03.2024 05:24 Uhr | Lesezeit: 2 min
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Wenn eine Windschutzscheibe einen Glasbruch erlitten hat, ist die Teilkasko leistungspflichtig. Auch wenn der Fahrzeughalter Ursache, Tag und genaues Datum des Glasschadens nicht benennen kann, ändert das nichts an der Kostenübernahme für den Ersatz und die Entorgungskosten des defekten Altteils durch die Versicherung.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Wer eine Teilkaskoversicherung hat, darf sich in der Regel darauf verlassen, dass die Versicherung Schäden an der Windschutzscheibe übernimmt. Zumindest wenn sie fahrerseitig sind und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben können. Zuweilen kann es aber trotzdem zu Stress mit der Versicherung kommen.

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In einem konkreten Fall, der letztlich vor Gericht landete, weigerte sich eine Versicherung, die Kosten von mehr als 1.000 Euro für eine ersetzte Windschutzscheibe zu übernehmen, weil der Versicherte den Schaden ohne genaue Angaben zu Datum, Ort und Ursache gemeldet hatte.

Sogar die Entsorgung der alten Windschutzscheibe sollte der Versicherte aus eigener Tasche zahlen. Doch vor Gericht entschieden die Richter zugunsten des Autofahrers. An der Schadensmeldung gab es nach Ansicht des Gerichts nichts zu beanstanden.

"Entscheidend ist alleine der tatsächliche Glasbruch"

Denn einerseits sei es bei einem Steinschlag oft unmöglich, den Schadenszeitpunkt genau zu bestimmen, da sich Steinschläge erst sehr viel später in Form von Rissen zeigen. Zudem sei der Zeitpunkt unerheblich, wenn klar ist, dass es sich um einen Glasbruchschaden handelt, was hier unbestritten der Fall war.

Auch die fachgerechte Entsorgung der Scheibe musste die Versicherung laut einer entsprechender Infomation der ARAG Experten zahlen, "weil es ganz klar zu den versicherten Leistungen zählte". Der Fahrzeughalter musste am Ende lediglich die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung von 150 Euro übernehmen (Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 109/22).

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