Unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt es anscheinend auch vor Gericht, wenn es um die Definition der Geschwindigkeit in Fahrradstraßen geht. Im konkreten Fall war unter dem Verkehrsschild (weißes Fahrrad in einem blauen Kreis) folgender Aufdruck angebracht: "Diese Straße ist dem Radverkehr vorbehalten. Ausnahme: Kfz-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit". Während nun zunächst das Amtsgericht Freiburg die Auffassung vertrat, dass in Fahrradstraßen maximal 50 km/h erlaubt seien, reduzierte das Oberlandesgericht Karlsruhe nach Auskunft der ARAG Experten diese in Freiburg angenommene Höchstgeschwindigkeit. Die OLG-Richter hatten in einer neueren Grundsatzentscheidung klargestellt, dass Autofahrer in Fahrradstraßen, die durch gesondertes Verkehrszeichen ausgewiesen sind, maximal Tempo 30 fahren dürfen (Az.: 2 Ss 24/05). Begründung: Die Autofahrer hätten sich gefälligst dem Fahrradverkehr anzupassen. (wkp)
Rechtstipp: In Fahrradstraßen besser weniger Tempo
Autofahrer müssen sich der Geschwindigkeit der Radfahrer anpassen