Im konkreten Fall war eine Buche erst sechs Tage nach einem Orkan mit über acht Windstärken auf das Haus des Klägers gefallen. Die Haftpflichtversicherung des Nachbarn zahlte einen Betrag in Höhe von gut 18.000 Euro zwar sofort. Als der Kläger aber seine Gebäudeversicherung mit der Bitte informierte, die weiteren Schäden an anderen Gebäudeteilen zu übernehmen, weigerte sich der Versicherer zunächst mit der Begründung, es liege kein versichertes Ereignis vor. Doch ein Sachverständiger stellte fest, dass eindeutig der Sturm die Ursache für das Umstürzen des Baumes war. Also musste die Gebäudeversicherung auch den Schaden am Wintergarten und die angefallenen Sachverständigenkosten erstatten (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 191/15). (wkp)
Rechtsprechung: Verspäteter Gebäudeschaden nach dem Sturm
Auch wenn Bäume erst Tage später nach dem Sturm umknicken und dabei Schäden verursachen, muss die Gebäudeversicherung nach Auskunft der ARAG Experten zahlen. Vorausgesetzt natürlich, das Umknicken ist ursächlich auf den Sturm zurückzuführen.