Die Klägerin hatte in einem Autohaus eines Herstellers für 54.604 Euro einen Sportwagen (Listenpreis 61.789 Euro) gekauft, der zuvor in einer anderen Niederlassung für potenzielle Käufer zur Besichtigung ausgestellt war. Das allerdings wusste die Frau nach eigenen Angaben nicht, wie das Gericht am Freitag erklärte. Das Urteil ist rechtskräftig. (Az. 271 C 8389/21)
Laut Mitteilung bemängelte die Klägerin, dass schon nach einem Monat die Batterie kaputt gewesen sei und zudem Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen, etwa an den Einstiegsleisten, vorhanden seien. Der Wagen sei daher gebraucht gewesen. Zudem habe der Hersteller ihr beim Kauf gesagt, dass sie ein Lagerfahrzeug kaufe, das aus einer anderen Niederlassung überführt werden müsse. Davon, dass dieses dort auch ausgestellt worden sei, habe sie jedoch nichts gewusst.
Der Hersteller hingegen argumentierte, der Sportwagen sei sehr wohl ein Neufahrzeug, weil er noch nie zugelassen worden sei und auch nicht für Probefahrten genutzt worden war. Die Batterie war vor Prozessbeginn ersetzt worden.
Wiederholte körperliche Nutzung
Das AG Gericht gab der Klägerin recht und sprach ihr eine Minderung von 1.000 Euro zu. Die zuständige Richterin führte aus: "Der gegenständliche Pkw war nach Wertung der hier konkret vorliegenden Umstände kein Neuwagen. (…) Bei Ausstellung eines Fahrzeugs in einer Niederlassung wird es jedenfalls von einer unbestimmten Anzahl von Personen innen und außen angefasst, Türen und Kofferraum werden vielfach geöffnet, es wird probegesessen, Sitze werden verstellt etc." Ein Ausstellungsfahrzeug unterliege somit einer wiederholten körperlichen Nutzung und sei daher nicht mehr "unbenutzt" im Sinne der Neuwagendefinition des Bundesgerichtshofs (BGH).
Lediglich bei der Höhe ihrer Forderung musste die Klägerin Abstriche machen, sie hatte ursprünglich 5.000 Euro verlangt. In ihrer Schätzung ließ die Richterin nach eigenen Angaben unter anderem einfließen, dass einerseits "die Vereinbarung 'Neuwagen' ein feststehender Begriff mit besonderer Relevanz beim Autokauf" sei, andererseits jedoch "bei Vertragsschluss bereits ein erheblicher Abschlag vom Listenpreis gewährt worden" sei.