Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte die Polizei im gegenständlichen Fall einen Fahrradfahrer angehalten. Es stellte sich heraus, dass er einen Alkoholwert von fast zwei Promille im Blut hatte. Ihm wurde daraufhin sein Führerschein abgenommen.
Wegen des hohen Wertes ließ es die Führerscheinbehörde jedoch nicht dabei bewenden. Sie verbot dem Mann auch noch, sein Fahrrad zu fahren. Zunächst sollte er ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen. Damit war der Mann allerdings nicht einverstanden. Es sei unangemessen, ihm wegen dieser erstmaligen Alkoholfahrt sogar das Fahrradfahren zu verbieten, falls er kein Gutachten vorlege. Er weigerte sich gegen das Untersuchungsprogramm und reichte Klage ein.
Der Verwaltungsgerichtshof Bayern wies diese ab. "Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist bereits dann gerechtfertigt, wenn man zum ersten Mal mit einem Blutalkoholwert über 1,6 Promille auf dem Rad erwischt wird", bekräftigt Rechtsanwältin Jetta Kasper die Entscheidung des Gerichts. Das gelte nicht nur für Autos, sondern auch für alle anderen Fahrzeuge, für die keine Führerscheinpflicht besteht. Denn auch ein betrunkener Fahrradfahrer stelle im Straßenverkehr ein erhebliches Sicherheitsrisiko für alle Verkehrsteilnehmer dar, so das Gericht.
Die Fahrerlaubnisbehörde habe daher völlig zurecht ein ärztliches Gutachten gefordert. Da der Betroffene sich geweigert hatte, dieses vorzulegen, dürfe er sein Fahrrad nicht mehr auf öffentlichen Straßen nutzen. (wkp)
Rechtsprechung: "MPU und Fahrradverbot auch bei Alkohol am Lenker gerechtfertigt"

Wer mit 1,6 Promille Fahrrad fährt, verliert nicht nur den Führerschein, sondern riskiert auch ein Fahrradfahrverbot. So urteilte der Verwaltungsgerichtshof Bayern und erklärte das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten für gerechtfertigt (Az. 11 ZB 14.1516).