Voraussetzung für eine Reparatur nach dem 130-Prozent-Modell ist, dass der Geschädigte sein Kfz vollständig reparieren lässt und es auch weiterhin nutzen möchte. Wird das Fahrzeug jedoch innerhalb der üblichen Mindest-Weiternutzungsfrist von sechs Monaten gepfändet und versteigert, hat der Fahrzeughalter dennoch einen Anspruch auf die Erstattung der 130 Prozent Reparaturkosten. Zu dieser Thematik informiert aktuell die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), indem sie auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2019 (AZ: 1-1 U 162/18) eingeht.
Im gegenständlichen Fall wurde bei einem Verkehrsunfall das Auto des Geschädigten erheblich beschädigt. Die Reparatur sollte etwa 12.000 Euro kosten, berechnete der Gutachter. Er legte den Wiederbeschaffungswert auf 9.900 Euro fest. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug in einer Werkstatt fachgerecht reparieren. Die gegnerische Versicherung wollte die Rechnung allerdings nicht komplett bezahlen. Auf Totalschadenbasis hätte er nur einen Anspruch auf Ersatz von etwa 4.000 Euro, bei einem Restwert von ebenfalls rund 4.000 Euro, wurde argumentiert. Zwischenzeitlich wurde das Fahrzeug des Geschädigten zudem wegen eines offenen Bußgeldbescheides gepfändet und versteigert. Dies geschah innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall.
Der Wille ist entscheidend
Das OLG indes befand, dass das Unfallopfer dennoch einen Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten hat. Allgemein anerkannt sei, dass die Reparaturkosten 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen dürfen. Dies, wenn der Betroffene das "ihm vertraute Fahrzeug wie vor dem Unfall wiederherstellen lässt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen". Es komme hier auf den weiteren Nutzungswillen an, der dokumentiert werden müsse. Der Geschädigte müsse das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum weiter nutzen wollen. Üblicherweise seien dabei sechs Monate ab dem Unfall ausreichend.
Ausnahmen von der 6-Monatsfrist
Davon können allerdings Ausnahmen gemacht werden. Etwa, weil das Fahrzeug einen weiteren Unfall hat, oder aber der Betroffene aus finanziellen Gründen sich das Fahrzeug nicht mehr leisten kann. Hierzu gehöre dann auch der Umstand der Pfändung und Versteigerung des Fahrzeugs. Der Betroffene habe nachvollziehbar seine Situation geschildert und darauf verwiesen, dass er auf Arbeitslosengeld II angewiesen sei. Er habe das Auto auch tatsächlich weiter nutzen wollen, dies sei ihm jedoch aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich gewesen. (fi)