Seit geraumer Zeit gäbe es gehäuft Beschwerden insbesondere gegen Kfz-Sachverständige – vor allem bei der Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden –, vermeldete kürzlich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Wie in der Branche scheinbar nicht unüblich, versuche die Versicherungswirtschaft Zugriff auf den Geschädigten zu erhalten, um mit den eigenen SV und Partnerwerkstätten das Geschäft an sich zu binden. Im Zusammenhang mit convenience Dienstleistungen wie Mietwagen und Hol- und Bringdienst gingen den versicherungsunabhängigen Kfz-SV und "nicht partnergebundenen Werkstätten" so vermehrt Aufträge verloren. Beeinträchtigter Leistungswettbewerb Diesem Wettbewerb widersetzten sich einige Marktteilnehmer scheinbar mit Hilfe unlauterer Methoden in der Form, dass sie so genannte "Provisionen" unterschiedlichster Art für das Vermitteln von Gutachtenaufträgen anbieten, so die Wettbewerbszentrale. Sei es, dass Zahlungen oder Rückvergütungen angeboten oder die Teilnahme an einem Gewinnspiel in Aussicht gestellt werden. Eine solche "Provision" wird laut Wettbewerbszentrale für den Fall versprochen, dass der Meister oder Inhaber des Autohauses Kunden dazu bewegt, für die Erstellung eines Gutachtens den betreffenden Sachverständigen zu beauftragen. Dabei werde dem Fahrzeuginhaber jedoch nicht mitgeteilt, dass für die Vermittlung eine "Provision" bezahlt oder andere Vorteile gewährt werden. Der Kunde verstehe die Empfehlung des Meisters vielmehr als uneigennützig und objektiv. Dieser Eindruck werde nicht selten noch dadurch verstärkt, dass der Fachmann der Werkstatt auf die gute Arbeit des Sachverständigen werbend hinweise. "Der Kunde ist ahnungslos und nimmt den Service gerne in Anspruch, er braucht sich nicht selbst um einen Sachverständigen bemühen: Gutachten und Reparatur sind quasi aus einer Hand. Eigentlich eine sinnvolle Sache, würde dadurch nicht der Leistungswettbewerb unter den Sachverständigen und Werkstätten massiv beeinträchtigt", warnt RA Dr. Andreas Ottofüllung von der Wettbewerbszentrale. Entscheidungsfreiheit unangemessenen beeinträchtigt Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, seien nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unter anderem unlauter, wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Die Fälle der Provisionszahlungen und anderer Anreize stellen laut Gesetzestext eine "unangemessen unsachliche Einflussnahme dar". Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 2. Juli 2009, Az. I ZR 147/06, in einem Fall entschieden, in dem unter anderem Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung einer vom beklagten Unternehmen angebotenen Vorratsgesellschaft die Teilnahme an einem Gewinnspiel angeboten wurde, bei dem ein Smart-Cabrio zu gewinnen war. Es bestehe nämlich die Gefahr, dass die so umworbenen Vermittler die gebotene kritische Prüfung des Produkts vernachlässigen und ihre Mandanten unsachlich beraten, um in den Genuss des in Aussicht gestellten Gewinns zu kommen.
Kfz-Sachverständige: Provisionen und weitere Anreize wettbewerbsrechtlich brisant
Bei der Wettbewerbszentrale gehen trotz "eindeutiger Rechtslage" nach wie vor Beschwerden gegen Kfz-Sachverständige und Werkstätten wegen unlauterer Akquisemethoden ein.