Eine Anordnung für ein medizinisch-psychologischen Gutachten nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) muss sehr genau formuliert sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung rechtswidrig. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist aktuell auf ein interessantes Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 28. März 2024 (AZ: 4 B 59/24) hin.
Der gerichtliche Beschluss...
Im gegenständlich verhandelten Fall wurde am 20. Mai 2023 ein damals 16-jähriger mit seinem E-Scooter unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr angehalten. Eine Blutprobe bestätigte hohe THC-Werte. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte daraufhin ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert, um die Fahreignung des Jugendlichen zu überprüfen. Sie hatte dem Jugendlichen das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt und ein Zwangsgeld angedroht, nachdem er kein Gutachten vorlegte.
... war fehlerhaft und deshalb ungültig
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Anordnung des Gutachtens zu unpräzise war. Es sei nicht klar gewesen, ob die Prüfung sich ausschließlich auf das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen beziehen sollte. Dies machte die Anordnung somit fehlerhaft und rechtswidrig. Damit durfte der Jugendliche vorerst weiterfahren, bis eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen wird.