Im insgesamt fünften Urteil zur Definition des sogenannten Integritätsinteresses hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Unfallgeschädigter nur dann fiktiv abrechnen kann, wenn er sein Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck verkehrssicher (teil-) reparieren läßt (AZ: VI ZR 220/07). Dieselbe Frist gilt auch für eine Instandsetzung im Rahmen der 130 Prozent-Grenze. Im vorliegenden Fall hatte ein Verkehrsteilnehmer einen Unfall erlitten, wodurch an seinem Fahrzeug ein per Sachverständigen-Gutachten festgestellter Schaden von 1.916,70 Euro netto verursacht wurde. Er rechnete fiktiv ab, reparierte das Fahrzeug kostengünstig und verkaufte es anschließend nach 22 Tagen. Die gegnerische Versicherung erstattete ihm einen Betrag von 1.300 Euro, der sich für sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges (3.800 Euro) abzüglich des Restwertes (2.500 Euro) errechnete. Dagegen klagte der Mann und verlor – die Richter billigten ihm nur Anwaltskosten in Höhe von 254,62 Euro zu. Zur Begründung führte der BGH aus, dass zwar die Reparatur des Fahrzeuges nicht unfachmännisch durchgeführt wurde und auch die Verwendung von Gebrauchtteilen bei diesem Fahrzeugalter in Ordnung sei. Der Kläger habe aber gegen das Bereicherungsverbot verstoßen, da er durch den schnellen Weiterverkauf des Unfallfahrzeugs wirtschaftlich besser gestellt wurde als ohne das schädigende Ereignis. Er konnte deshalb nicht die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen. Da durch die Weiterveräußerung auch der Restwert realisiert wurde, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen, so der BGH. (kt)
BGH-Urteil: Fiktive Abrechnung: Unfallfahrzeug muss sechs Monate weitergenutzt werden

Um nach einem Crash fiktiv abrechnen zu können, darf der Geschädigte sein Fahrzeug frühestens nach sechs Monaten weiter veräußern – sonst droht ein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot.