Bereits zum 23. Mal innerhalb von vier Jahren bot Deutschlands größte Automotive-Kanzlei interessierten Betriebsinhabern eine gelungene Mischung aus informativen Vorträgen, persönlichem Austausch mit Branchenexperten und Networking mit Kollegen. Auch die Erstveranstaltung in der bayerischen Landeshauptstadt, das 1. Automotive Forum der ETL-Kanzlei Voigt in München-Riem, war ein voller Erfolg: Mit 60 Teilnehmern war der praxisnahe Workshop bis auf den letzten Platz ausgebucht – sehr zur Freude von Organisator Roger Kaldeuer, Senior Account Manager der Kanzlei Voigt, und Moderator Werner Tönnemann, S&B Consulting FreitagTönemann PartG.
"Ihr Auftrag – Ihr Ertrag!"
Mit seinem praktischen Ansatz zum Dauerbrenner-Thema Rechnungskürzungen überzeugte Rechtsanwalt Dr. Mathias Allmansberger, seit 2012 Leiter der Münchner Niederlassung der ETL Kanzlei Voigt, das Auditorium von Anfang an: "Pro 100 Euro Beitragseinnahme haben die Versicherungen 2016 im Schadengeschäft 1,07 Euro Verlust gemacht. Der Kostendruck ist also immens, verschärft durch den dramatischen Abwärtstrend an den Kapitalmärkten." Eine Besserung in Sachen Rechnungskürzung sei bei dieser Gemengelage nicht zu erwarten, so der Rechtsexperte, ganz im Gegenteil: "Umso wichtiger ist, dass Sie als Betriebsinhaber wissen, wie Sie sich gegen unberechtigte Einbußen beim UPE-Aufschlag, der notwendigen Beilackierung oder ihrem Stundenverrechnungssatz zur Wehr setzen können."
Das Recht auf Seite der Werkstatt
Eine neue Spielart sei, den Geschädigten mit einem Anruf über die Möglichkeit der Einschaltung eines regionalen Sachverständigen zu informieren – nehme er dieses "dubiose Angebot" nicht an, werde die Zahlung der tatsächlich entstandenen Gutachterkosten verweigert oder diese nur teilweise beglichen. Inzwischen würden also alle Auftragspositionen angegriffen, obwohl generell jede Kürzung unberechtigt sei. "Maßgeblich ist dafür laut aktueller Rechtsprechung und §249 BGB der Kunde, der als Nichtfachmann auf die Rechnung seines Autohauses vertrauen darf. Sie als Werkstatt wiederum folgen dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen und deshalb verlieren wir keinen dieser Prozesse, solange der Kunde seine Forderung selbst geltend macht", hielt Dr. Allmansberger fest. Dennoch sei vielen Werkstätten der Aufwand sich damit auseinanderzusetzen zu groß. Zudem müssten sie sich aufs Tagesgeschäft konzentrieren und verlören damit Geld, gerade bei gesteuerten Schäden.
Nicht den einfachen Weg gehen
Doch auch bei Verträgen mit Werkstattbindung müsse man Kürzungen nicht einfach akzeptieren, konstatierte der Rechtsexperte, denn: "Bei typischen Parkplatzschäden tragen beide Unfallgegner je die Hälfte der Schuld. Rund 90 Prozent dieser Fälle werden aus Unwissenheit falsch abgerechnet und dies nicht nur von Kunden oder Autohäusern, sondern sogar von nicht-spezialisierten Anwälten." Bei einem VK-Fall würde nicht nur die Selbstbeteiligung des Kunden von der Reparaturrechnung abgezogen, auch SV-Honorar, Wertminderung, Mietwagen und Nebenkosten blieben offen. Noch schlechter sähe die Lage bei einer Abrechnung nur über die gegnerische Haftpflicht aus: Diese übernimmt zwar alle Positionen, jedoch nur zur Hälfte. Dabei gibt es mit dem sogenannten Quotenvorrecht einen wirksamen Hebel, um die berechtigten Ansprüche des Betriebes voll durchzusetzen – indem Vollkasko- und Haftpflichtversicherung gleichermaßen in Anspruch genommen werden.
Berechtigte Forderungen durchsetzen
Dafür müssen die Anspruchspositionen laut Dr. Allmansberger sortiert werden und zwar "in quotenbevorrechtigte und nicht quotenbevorrechtigte Punkte. Alle Positionen, die das Blech berührt haben, werden voll reguliert – also die Reparaturkosten, die Selbstbeteiligung, die SV-Kosten, die Abschlepprechnung und die Wertminderung. Bei allen Folgeschäden bzw. Nebenkosten wird die Quote herangezogen, bei unserem Parkplatzschaden also 50 Prozent: Mietwagen, Nutzungsausfall und Kostenpauschale." Sogar der Rabattverlust durch die Höherstufung in Haftpflicht und Kasko bis zum Wieder-Erreichen der Schadenfreiheitsklasse vor dem Unfall werde in Quotenvorrechtsfällen beglichen – so könne auch ein Haftpflichtschaden mit Eigenschuldanteil zu fast 100 Prozent abgerechnet werden.
Beratung im Sinne der Kunden
Ein weiterer Vorteil: Die im Kaskofall vertraglich geregelten Nachteile wie Ablehnung marktüblicher Stundenverrechnungssätze, Beilackierungen oder UPE-Aufschläge werden dadurch ausgehebelt, dass als Grundlage des Schadenfalls ein Haftpflichtgutachten bei der Versicherung eingereicht wird, für das diese Beschränkungen nicht gelten. Dies bedeute Mehrertrag bei gleicher Arbeit und eine verbesserte Kundenzufriedenheit durch komplette Durchsetzung seiner Ansprüche. "Jeder von Ihnen sollte sich die Frage stellen, wie viele der von Ihnen abgerechneten Kaskofälle waren tatsächlich auch Haftpflichtfälle und einen erfahrenen Anwalt einschalten", gab Dr. Allmansberger den Betriebsinhabern mit den auf Weg.
Programm auf höchstem Niveau
Die Inhalte der weiteren Fachvorträge von RA Dr. Frank Hartmann und Steuerberater Gregor Wenzel von der BTU Simon GmbH, Dipl-Ing. Anton Eschbaumer, Abteilungsleiter Schadengutachten und Außenstellenleiter München-Ost bei der DEKRA sowie MENEKS-Vorstand Andrew Eckstein finden Sie in unserem Jahresdossier AUTOMOBIL-BRANCHE 2017, das am 4. September gemeinsam mit AUTOHAUS 17 erschienen ist. Dort lesen Sie, welche praktischen Vorteile die Einbindung der bundesweit tätigen Automotive Kanzlei Voigt in den European Tax & Law Verbund (ETL) Werkstätten bieten kann, warum im Falle eines Rechtsstreits nur ein Schadengutachten vor Gericht Bestand hat und wie Anschluss- und Gebrauchtwagengarantien im Sinne der Kundenbindung optimal eingesetzt werden können. (kt)