Die Überwachungsorganisationen haben ein gemeinsames Schreiben der Technischen Leiter auf den Weg gebracht. Darin bemühen sie sich um eine klare Darstellung der aktuell geltenden, behördlichen Anordnungen zur Hauptuntersuchung vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie. Der Überblick:
=> Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Betriebserlaubnisbegutachtungen werden weiterhin flächendeckend an Prüfstützpunkten und Prüfstellen der Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen angeboten.
=> Das Bundesverkehrsministerium hat den Polizeibehörden der Länder (sowie dem Bundesamt für Güterverkehr) eine vorübergehende Nichtahndung der Tatbestände "Vorführungsfrist bis zu 2 Monate überschritten" und "Vorführungsfrist mehr als 2 Monate und bis zu 4 Monate überschritten" der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) bei eingeschränkter oder fehlender Prüfkapazität empfohlen. Das bedeutet, dass nach Umsetzung in den Ländern die jeweiligen Ordnungsbehörden ausschließlich unter diesen Bedingungen kein Verwarnungsgeld erheben sollen.
=> Alle anderen regulären Fristen zur HU/SP einschließlich der Ergänzungsuntersuchung zur Durchführung der Hauptuntersuchung bleiben bestehen. Nur die Anlage VIIIa StVZO wurde mittels Ausnahme der Länder nur bezüglich der Fristanhebung für Nachuntersuchungen auf zwei Monate geändert, da es aufgrund von Engpässen bei der Ersatzteilversorgung oder der Terminvergabe in Werkstätten zu einer Zeitüberschreitung der Nachuntersuchungsfrist kommen kann.
=> Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich auch bei einer überzogenen Frist bei der Hauptuntersuchung. Die Versicherung wird den Schaden vorerst regulieren. Offen ist jedoch, ob die Versicherung nicht anschließend gegenüber dem Fahrer des Fahrzeuges mit überzogener HU-Frist Forderungen geltend macht.
=> Die Gesundheit und die Sicherheit ihrer Kunden, Mitarbeiter und Partner haben für die Überwachungsinstitutionen höchste Priorität. An allen Prüfstellen und Prüfstützpunkten gelten die besonderen Maßgaben an Hygiene und Mindestabstände.