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GTÜ: Seit Freitag ist der § 21 StVZO für Technische Dienste frei

25.03.2019 15:00 Uhr
GTÜ: Seit Freitag ist der § 21 StVZO für Technische Dienste frei
Pünktlich am vergangenen Freitag starteten die GTÜ-Partner SV Brouwer Homologation GmbH und Schorer + Wolf GbR mit ihren unterschriftsberechtigten TD-Mitarbeitern die ersten Dienstleistungen nach § 21 StVZO. Johannes Pienau, Leiter Technischer Dienst der GTÜ, betreut den neuen Geschäftsbereich.
© Foto: Brouwer/GTÜ, KDBusch/GTÜ

Am 22. März 2019 trat die Gesetzesänderung in Kraft: Nun dürfen auch Technische Dienste "Vollgutachten", wie sie im Volksmund genannt werden, für Gesamtfahrzeuge erteilen. Sie gilt ebenfalls für § 19.2 StVZO und damit "Einzelabnahmen".

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Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH nutzte das über diese wichtige Liberalisierung erweiterte Dienstleistungsportfolio umgehend: Gleich am Tag des Inkrafttretens haben zwei GTÜ-Partner die ersten Genehmigungsgutachten erstellt. Der Fall dieses Monopols "schaffte die Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb zwischen den Überwachungsinstitutionen in Deutschland", wie übereinstimmend auch bereits andere Freiberufler-Überwachungsorganisationen vermeldeten (wir berichteten). Zudem ermögliche er dem Kunden eine freie Wahl des Dienstleisters.

Die Auflastung eines Wohnmobils Hymer S 900 (Baujahr 2016), die Wiederzulassung eines Tabbert Kornett 310 E (Baujahr 1970) und die Ausstattung eines Aston Martin V8 Vantage (2017) mit einer besonderen Rad-/Reifenkombination: Das sind Fahrzeugbeispiele für die ersten Gutachten innerhalb der Prüforganisation GTÜ nach der Marktöffnung auch für Technische Dienste über die Änderungsverordnung des deutschen Bundesrats vom 15. Februar 2019. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 21. März 2019 trat die Änderung am vergangenen Freitag in Kraft.

Köstler: "Wir sind bestens gerüstet"

"Die Neuerung ist ein weiterer wichtiger Meilenstein für die GTÜ als Full-Service-Dienstleister", sagt Robert Köstler, Geschäftsführer der GTÜ. "Wir haben uns mit viel Energie für die Marktöffnung eingesetzt und freuen uns, dass die im Volksmund als ‚Vollgutachten' und ‚Einzelabnahmen' bezeichneten Gutachten nun auch von unseren mehr als 200 Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes durchgeführt werden dürfen. Die GTÜ als größte amtlich anerkannte Überwachungsorganisation mit über 700 Prüfstellen und mehr als 2.500 freiberuflichen Kfz-Sachverständigen in ganz Deutschland ist dafür mit ihren hochqualifizierten Unterschriftsberechtigten bestens gerüstet."

Startschuss bei Partnern in Kirchlengern und Kempten

Das besondere Engagement von zwei GTÜ-Partnern unterstreiche, wie wichtig diese Liberalisierung ist. Sowohl die SV Brouwer Homologation GmbH, Bad Salzuflen/Kirchlengern, wie auch die Schorer + Wolf GbR, Kempten, haben bereits am Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung Fahrzeuggutachten erstellt. "Für uns war das Erstellen der ersten Gutachten größter Ansporn und Ehrensache zugleich, denn wir freuen uns sehr darüber, dass wir unseren Kunden diesen erweiterten Service nun anbieten können", erläuterte Bastian Brouwer, Geschäftsführer der SV Brouwer Homologation GmbH. Und Oliver Vogel von Schorer + Wolf sagt: "Mit dieser Dienstleistung ist unser Portfolio nun um einen weiteren wichtigen Punkt ergänzt. Denn wir verstehen uns als Full-Service-Anbieter rund um Gutachten, um unseren Kunden einen umfassenden Service zu bieten."

Anwendungsgebiete für den "21er"

Nötig ist ein Gutachten nach § 21 StVZO etwa bei einer Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren (wie beim Beispiel Tabbert Kornett 310 E), bei Auflastungen (Hymer S 900, § 19.2 StVZO in Verbindung mit § 21 StVZO) oder bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Teile, die zwar grundsätzlich für den Fahrzeuganbau zugelassen, aber nicht für bestimmte Typen genehmigt sind (Aston Martin V8 Vantage, § 19.2 StVZO in Verbindung mit § 21 StVZO). Auch die Zulassung von bereits im Verkehr befindlichen Importfahrzeugen von außerhalb der EU, etwa aus den USA, oder die Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung erfordern eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO.   (wkp)

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