Verbraucher können mit einem Urteil in der Musterfeststellungsklage, die der Bundesverband der Verbraucherzentralen im Abgas-Skandal gegen Volkswagen am 1. November einreichen will, nicht etwa zu ihrem Autohändler gehen und Geld zurückverlangen. Betroffene Konsumenten müssten auch im Fall eines für sie positiven Feststellungsurteils eine eigene Klage anstrengen, in der sie die konkrete Höhe des Schadensersatzes einfordern, teilten die Freshfield-Anwälte Patrick Schroeder und Anne-Kathrin Bertke am Montag mit. Die Kanzlei vertritt Volkswagen in der Dieselaffäre. Ein Urteil in der Musterfeststellungsklage sei zudem nicht vor 2020 zu erwarten, da davon auszugehen sei, dass der Prozess bis zum Bundesgerichtshof (BGH) gehe, hieß es.
Grundsätzlich bleiben die Anwälte bei ihrer Position: Kunden in Deutschland haben keine Ansprüche aufgrund der Verwendung der Umschaltlogik in Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189. Sollte der BGH dennoch feststellen, dass ein Anspruch besteht, seien danach in jedem Fall die einzelnen Kläger in der Pflicht, ihren Schaden zu beweisen, so die Anwälte weiter. Eine umfangreiche Nutzung würde die Höhe eines etwaigen Schadensersatzes signifikant reduzieren. Auch bei bereits verkauften oder verschrotteten Fahrzeugen könne es ausgesprochen schwierig sein, einen konkreten Schaden zu beweisen.
Zweifel bei Sammelklagen
Bei den Sammelklagen von "MyRight" und der Kanzlei Hausfeld, für die derzeit massiv in Radio und Fernsehen geworben wird, sehen die VW-Anwälte ebenfalls keinen schnellen Erfolg. "MyRight suggeriert, gegen Volkswagen über 90 Prozent Erfolg vor Gericht zu haben und vermittelt Kunden die Erwartung eines quasi sicheren Erfolges. Dieser Eindruck täuscht. Bislang haben weder myRight noch Hausfeld auch nur ein einziges Urteil erstritten", erklärten die Freshfield-Juristen. MyRight werbe damit, dass potenzielle Kläger lediglich über ein Formular ihre Rechte abtreten und nur noch auf das gewonnene Verfahren warten müssten. Mehrere Gerichte hätten aber festgestellt, dass eine Prozessführung ohne Beteiligung der eigentlichen Fahrzeughalter in der Regel nicht in Betracht kommen dürfte. In der Realität müssten dann über 20.000 MyRight-Kunden nach Braunschweig reisen, um dort vor Gericht zu erscheinen.
Wie die Anwälte weiter ausführten, stellt MyRight außerdem Kunden irreführenderweise eine vollständige Kaufpreiserstattung in Aussicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse sich aber der Kunde in jedem Fall die Nutzungen auf den Schadensersatz anrechnen lassen. Das heißt: Vom Kaufpreis wird ein Betrag abgezogen, der sich nach der Anzahl der gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur Gesamtfahrleistung berechnet. (dp)
Oliver
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Detlef Rüdel