Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag einer vom VW-Konzern beauftragten Rechtsanwaltskanzlei im Zusammenhang mit dem Dieselskandal abgelehnt (2 BvQ 27/17). Hintergrund ist die Durchsuchung der Kanzlei Jones Day durch die Münchner Staatsanwaltschaft im März.
Die Anwälte waren von VW nach dem Auffliegen von Manipulationen im September 2015 mit internen Ermittlungen beauftragt worden. Der Autobauer lehnt einen ausführlichen Bericht zu Ermittlungsergebnissen der Anwaltskanzlei weiter ab. Das stößt auch bei VW-Aktionären auf deutliche Kritik.
Bei der Durchsuchung, gegen die VW Beschwerde eingelegt hatte, hatte die Staatsanwaltschaft Unterlagen beschlagnahmt. Eine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts hatte das Landgericht München als unbegründet verworfen. Mit dem Antrag auf eine einstweilige Anordnung wollte Jones Day jetzt unter anderem erreichen, dass die Unterlagen bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde nicht ausgewertet werden.
Die Antragsteller hätten nicht alle Möglichkeiten des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft, begründeten die Verfassungsrichter ihre Ablehnung. Die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liege nicht vor.
Die Staatsanwaltschaft München II will herausfinden, wer an der manipulierten Abgas-Software bei Audi-Dieselmotoren und an den falschen Versprechen gegenüber Autokäufern in den USA beteiligt war. Sie hat deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Betruges und der strafbaren Werbung eingeleitet. (dpa)