Schadensabrechnung: Vermischungsverbot
Fiktive und konkrete Schadensabrechnung dürfen nach dem Urteil des BGH vom 5. April 2022 nicht miteinander vermengt werden.
Zum 1. August 2002 trat das "Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002" in Kraft. Das vorgegebene Ziel war nach Angaben in der Gesetzesbegründung die Schließung von Haftungslücken und die Beseitigung von Gerechtigkeitsdefiziten wie auch die Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse und an internationale bzw. europäische Haftungsfragen. Mit der Gesetzesänderung wurde unter anderem neu eingeführt § 249 Abs. 2 S. 2. Hiernach ist bei Beschädigung einer Sache die Umsatzsteuer vom Schädiger nur dann zu bezahlen, soweit sie "auch tatsächlich angefallen" ist. Bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens auf Basis eines Sachverständigengutachtens kann also der Geschädigte seit der Gesetzesänderung den Ersatz von Umsatzsteuer nicht mehr verlangen. Der BGH hat nun mit Urteil vom 5. April 2022 (Az. VI ZR 7/21) den Sonderfall einer fiktiven…
Mehr Infos finden Sie hier!