Update: Urlaub in Zeiten von Corona
Vor kurzem hatte Rechtsanwalt Maximilian Appelt darüber berichtet, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Urlaubszeit angesichts der Covid-19-Pandemie beachten müssen. Nun gibt es neue Entwicklungen.
Bisher galt der Grundsatz, dass Urlauber, die wissentlich in ein Risikogebiet fahren und danach unter Quarantäne stehen und ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können (z. B. weil sie keine Möglichkeit haben, im Home-Office zu arbeiten) keine Lohnzahlung erhalten bzw. Arbeitgeber, die für diesen Zeitraum trotzdem Lohn bezahlen, keine Erstattung nach dem § 56 Infektionsschutzgesetz erhalten.
Dies entspricht dem Zweck des Gesetzes, da § 56 IfSG eine Billigkeitsentschädigung darstellt, die die Betroffenen vor materieller Not sichern soll (vgl. BT-Drucksache 1888, S. 27). Es ist daher ein etwaiges Verschulden des Reiserückkehrers als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es unbillig wäre, eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln zu gewähren, wenn der Verdienstausfall ausgeglichen oder gemindert werden könne (vgl. BT-Drucksache 1888, S. 28).
Diese Rechtsauffassung wurde sowohl von Arbeitgeberverbänden als auch von Arbeitsrechtlern vertreten.
Ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums hat sich gegenüber der Presse nunmehr gegenteilig geäußert. Hintergrund war die Frage, wer bei einer Abschaffung der sofortigen Tests zugunsten einer zeitweisen häuslichen Quarantäne die Kosten eines Arbeitsausfalls zu tragen hat.
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