Auch ein Ferrari-Fahrer hat keinen Anspruch auf einen exklusiven Unfall-Ersatzwagen. Das musste der Besitzer eines italienischen Sportwagens vor dem Oberlandesgericht Celle erfahren. Nachdem sein eigenes Fahrzeug verunfallt war, hatte der Mann sich für die elftägige Dauer der Reparatur einen Lamborghini angemietet. Die Kfz-Versicherung des Unfallgegners verweigerte jedoch die Begleichung der Rechnung von 5.600 Euro mit dem Hinweis, ein Porsche 911 oder BMW 8er hätte es auch getan.
Das Gericht sah das genauso. Zwar dürfe sich ein Unfallgeschädigter grundsätzlich ersatzweise denselben oder einen vergleichbaren Wagentyp beschaffen. Dies gelte aber nicht schrankenlos. Der Geschädigte müsse sich für ein kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders hohe Miete zu haben ist. Es erscheint dem Gericht daher nicht angemessen, lediglich aus Gründen der Fahrfreude und des allgemeinen Prestiges auf Kosten des Schädigers einen exorbitant teuren Sportwagen anzumieten (Az.: 14 U 23/20). (SP-X)
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