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Mindestnachlass für gebrauchte Elektroautos: EU-Vorgaben verhindern Anpassung

08.12.2020 13:58 Uhr
Mindestnachlass für gebrauchte Elektroautos: EU-Vorgaben verhindern Anpassung
Gebrauchte E-Autos: Eine Streichung oder Staffelung des Mindestnachlasses nach Fahrzeugalter nicht möglich.
© Foto: Vive La Car

Klarheit herrscht jetzt beim Thema Mindestnachlass im Autohandel für junge gebrauchte E-Fahrzeuge.

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Beim Thema Mindestnachlass im Autohandel für junge gebrauchte E-Fahrzeuge herrscht jetzt Klarheit. Eine verbindliche EU-Vorgabe steht einer Änderung im Weg, wie aus einem Antwortschreiben des Bundeswirtschaftsministeriums an den Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hervorgeht. Darin heißt es, dass eine Streichung oder Staffelung des Mindestnachlasses nach Fahrzeugalter nicht möglich sei, da der in der Förderrichtlinie festgelegte Mindestnachlass von 20 Prozent zuzüglich des Herstelleranteils auf eine verbindliche Vorgabe der Europäischen Kommission im Rahmen der beihilferechtlichen Prüfung zurückgehe.

In mehreren Schreiben an das Wirtschaftsministerium und in einem persönlichen Gespräch mit Minister Peter Altmaier hatten sich ZDK-Präsident Jürgen Karpinski und Vizepräsident Thomas Peckruhn für eine Änderung der Förderrichtlinie eingesetzt (wir berichteten). Aus Sicht des Verbands beschreibt dieser vorgeschriebene Mindestnachlass keineswegs die markttypische Restwertkurve, was durch eine in Auftrag gegebene Auswertung der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) belegt wurde. Der Handel könne derartige Geschäfte daher nur mit einem erheblichen Verlust abschließen.

Da an dem Nachlasswert nicht gerüttelt werden könne, eigne sich die Anwendung der Förderung von jungen gebrauchten E-Fahrzeugen nur in seltenen Fällen für Vorführ- oder Mietwagen des Kfz-Gewerbes, betonte der ZDK. Dies sollten Mitgliedsbetriebe bei ihrer Preiskalkulation berücksichtigen. (AH)

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