Kostenrisiko
nacherfüllung – BGH konkretisiert die Kostentragungspflicht des Verkäufers bei der Ersatzlieferung.
AUTOHAUS-JURISTEN Rechtsanwälte G. Haug & Partner
Bekanntermaßen hat der Käufer nach § 439 BGB ein Wahlrecht, ob er die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt. Dabei steht zur letztgenannten Variante oftmals im Streit, wer die Aus- und Einbaukosten bei der Ersatzlieferung zu tragen hat. Dass diese über den reinen Erfüllungsanspruch hinausgehende Kostentragungspflicht seit Jahren heftig umkämpft ist, hat nicht nur einen wirtschaftlichen, sondern auch einen europarechtlichen Hintergrund.
Zum einen liegt es auf der Hand, dass die Aus- und Einbaukosten nicht selten die reinen Materialkosten der Kaufsache übersteigen. Man stelle sich etwa ein Ersatzteil vor, das für wenige Euro über die Ladentheke geht und vom Käufer selbst…
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