OLG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Volvo-Werkstattvertrag
Ein Händler wollte den Hersteller gerichtlich verpflichten, einen Vertrag abzuschließen. Er scheiterte vor dem OLG Düsseldorf. AUTOHAUS-Juristen Rechtsanwälte G. Haug & Partner
Mit einem aktuellen Urteil vom 27.03.2019 sieht das OLG Düsseldorf keinen Anspruch eines gekündigten Volvo-Händlers auf Abschluss eines Werkstattvertrages (Az. VI-U Kart 16/18). Der Händler, der auch Vertragshändler anderer Marken ist, wollte Volvo gerichtlich verpflichten, mit ihm nach beendetem Händlervertrag für eine seiner Betriebsstätten einen Werkstattvertrag abzuschließen. Streitig war eine entsprechende Verpflichtung unter dem kartellrechtlichen Gesichtspunkt, ob die Verweigerung des Vertrages durch Volvo eine verbotene Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
Gesetzeslage
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbietet marktbeherrschenden Unternehmen die missbräuchliche Ausnutzung ihrer Stellung zur Einschränkung des Wettbewerbs. Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, wenn es auf dem relevanten Markt keinen Wettbewerber hat, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist…
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