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GW-Vertrag: Urteil zur gewerblichen Nutzung des Vorbesitzers

19.11.2010 12:50 Uhr
Taxi Test ADAC
Nicht jeder vom Vorbesitzer mit wechselnden Fahrern eingesetzter Gebrauchtwagen ist wie ein Taxi zu behandeln.
© Foto: ADAC

Auch wenn im Vertrag darauf hingewiesen wird, dass ein Auto vom Vorbesitzer nicht als Taxi, Miet- oder Fahrschulwagen eingesetzt wurde, schließt dies eine gewerbliche Nutzung mit wechselnden Fahrern nicht grundsätzlich aus.

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Ein Gebrauchtwagen ist nicht bereits deshalb mangelhaft, weil er vom Vorbesitzer gewerblich mit wechselnden Fahrern verwendet wurde. Das gilt auch für den Fall, dass im Kaufvertrag explizit ausgewiesen wurde, dass das Fahrzeug zuvor nicht als Taxi, Miet- oder Fahrschulwagen genutzt wurde. Das hat das Landgericht Kassel entschieden (Az. 7 O 2091/08).

Im Streitfall kaufte die Klägerin einen ca. 30 Monate alten Kleinwagen mit 27.000 Kilometern Laufleistung für 6.880 Euro bei dem beklagten Autohändler. Der hatte den Wagen kurz zuvor als Leasingfahrzeug von einem Verband zurückgekauft. Bei Übergabe schlossen die Parteien einen Servicegarantievertrag, den die Klägerin auch weidlich ausnutzte. Insgesamt viermal brachte sie das Fahrzeug wegen unregelmäßiger Motorleistung innerhalb von knapp sieben Monaten in die Werkstatt – ohne Erfolg.

Weitere Reparaturverlangen der Klägerin lehnte der Händler aber in der Folgezeit mit der Begründung ab, es liege kein Mangel vor. Mit Anwaltsschreiben erklärte die Klägerin darauf "Wandlung des Fahrzeugkaufs" und verlangte den Kaufpreis abzgl. gezogener Nutzung zurück. Begründung: Der Händler habe einen wertmindernden Faktor arglistig verschwiegen. Hätte er sie über den Umstand des wechselnden Fahrereinsatzes für Einsätze zur Betreuung pflegebedürftiger Personen aufgeklärt, hätte sie den Wagen erst gar nicht erworben. Außerdem habe das Auto bereits bei Übergabe einen Mangel aufgewiesen. In bestimmten Fahrsituationen liege ein schwaches Leistungsvermögen des Motors vor.

Mit beiden Einwänden scheiterte die Kundin. Bezüglich des unrunden Motorlaufs hatte ein Sachverständiger zwar einen Mangel in Form eines Isolationsfehlers an der Zündspule festgestellt, dieser sei aber nachweislich erst nach Übergabe des Fahrzeugs aufgetreten. Auch die Form der gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Vorbesitzer stelle keinen Mangel dar, so das Gericht, "da keine langjährige Nutzung durch den Voreigentümer als Firmenwagen erfolgt ist und sich die Laufleistung mit 27.007 Kilometern innerhalb von 2,5 Jahren im üblichen Rahmen bewegt". (ng)

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