Ein Fahrzeughändler muss nicht ungefragt darauf hinweisen, dass ein gebrauchtes Auto als Mietwagen genutzt wurde. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern hervor. Bei einer solchen Nutzung handele es sich nicht um einen "offenbarungspflichtigen Sachmangel", so dass der Käufer nicht zur Rückgabe des Fahrzeugs berechtigt sei (Az.: 2 O 498/08). Das Gericht gab mit seinem Beschluss einem Autohändler Recht, der einen Jahreswagen an eine Kundin verkauft hatte. Als die Frau erfuhr, dass der Wagen zuvor als Mietwagen genutzt worden war, verlangte sie die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Ihr Argument: Der Händler wäre verpflichtet gewesen, sie auf die Nutzung als Mietwagen hinzuweisen. Das Landgericht sah für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages jedoch keine rechtliche Grundlage. Es werde nicht vermutet, dass bei einem als Mietwagen genutzten Fahrzeug die Gefahr von Schäden durch sorglose Nutzung sowie durch Fahr- und Bedienungsfehler größer sei. Ebenso wenig handele es sich um eine atypische Nutzung des Autos. (dpa)
GW-Verkauf: Autohändler muss nicht auf Ex-Mietwagen hinweisen
Nach Ansicht des LG Kaiserslautern handelt es sich bei der Mietwagennutzung nicht um einen "offenbarungspflichtigen Sachmangel", der den Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt.
Carsten Kripzak
Hugo S.