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GW-Verkauf: Autohändler muss nicht auf Ex-Mietwagen hinweisen

05.10.2009 11:50 Uhr
GW-Verkauf: Autohändler muss nicht auf Ex-Mietwagen hinweisen
Ein Autohändler muss einem Kunden nicht ungefragt darauf aufmerksam machen, dass ein gebrauchtes Auto als Mietwagen genutzt wurde.
© Foto: GW-trends

Nach Ansicht des LG Kaiserslautern handelt es sich bei der Mietwagennutzung nicht um einen "offenbarungspflichtigen Sachmangel", der den Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt.

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Ein Fahrzeughändler muss nicht ungefragt darauf hinweisen, dass ein gebrauchtes Auto als Mietwagen genutzt wurde. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern hervor. Bei einer solchen Nutzung handele es sich nicht um einen "offenbarungspflichtigen Sachmangel", so dass der Käufer nicht zur Rückgabe des Fahrzeugs berechtigt sei (Az.: 2 O 498/08). Das Gericht gab mit seinem Beschluss einem Autohändler Recht, der einen Jahreswagen an eine Kundin verkauft hatte. Als die Frau erfuhr, dass der Wagen zuvor als Mietwagen genutzt worden war, verlangte sie die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Ihr Argument: Der Händler wäre verpflichtet gewesen, sie auf die Nutzung als Mietwagen hinzuweisen. Das Landgericht sah für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages jedoch keine rechtliche Grundlage. Es werde nicht vermutet, dass bei einem als Mietwagen genutzten Fahrzeug die Gefahr von Schäden durch sorglose Nutzung sowie durch Fahr- und Bedienungsfehler größer sei. Ebenso wenig handele es sich um eine atypische Nutzung des Autos. (dpa)

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KOMMENTARE


Stephan Rütten

05.10.2009 - 17:48 Uhr

Anders wohl OLG Stuttgart Urteil vom 31.7.2008, 19 U 54/08 : Aus den Gründen: "...Die ausschließliche Vorbenutzung eines Pkw als Mietfahrzeug beim Voreigentümer stellt beim Kauf aus „erster Hand“ für einen durchschnittlichen Privatkunden, auf den abzustellen ist, (immer noch) eine atypische Vorbenutzung dar und ist ein die Wertbildung negativ beeinflussender Faktor, der in der Regel einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auslöst und üblicherweise zu einem Abschlag auf den „Normalpreis“ des Fahrzeugs führt. Diese Umstände begründen vorliegend die Aufklärungspflicht des gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers."


Carsten Kripzak

23.11.2009 - 17:05 Uhr

Ich kann leider nicht mehr nachvollziehen, warum die Nutzung als Mietwagen so negativ angesehen wird. Häufig handelt es sich doch um Fahrzeuge, die Geschäftsreisenden zur Verfügung gestellt werden. Diese behandeln die Fahrzeuge meistens auch nicht schlechter oder besser, als ein privat genutztes Fahrzeug. Ein Vorführwagen ist allerdings häufig in schlechtem Zustand, dient als "Betriebshure" und wird von vielen Kunden bei der Testfahrt schonungslos auf seine Fahrleistungen geprüft. Trotzdem gibt es Autokäufer, die sogar damit prahlen: "Das war ein Vorführwagen.", als ob dieser dadurch ein besonders positives Gütesiegel errungen hat. Naja, wenn er die Vorführwagenzeit ohne größere Mängel überlebt hat, spricht das vielleicht wirklich für die besondere Qualität des Fahrzeuges ?!


Hugo S.

01.03.2016 - 18:49 Uhr

Es geht hier doch gar nicht um die rechtliche Würdigung.Fakt ist, dass die meisten Autokäufer bei solch einem Kokoschinski (Premiumhändler hin oder her) in Zukunft nicht mehr kaufen und sich die Sache herumspricht.Sollen derartige Autohändler also künftig auf Ihren Fahrzeugen sitzen bleiben.Ich finde die Befürworter einer derartigen Praxis zum....


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