Kaufvertragsrecht: Goldener Aschenbecher
Ein bemerkenswertes Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zur Bagatellgrenze bzw. zur Beschaffenheitsvereinbarung.
Pacta sunt servanda"! Der altrömische Rechtsgrundsatz zur Vertragstreue, wonach Verträge generell einzuhalten sind, gilt bis heute und in allen rechtsstaatlich legitimierten Grundordnungen. Dies bedeutet allerdings sinnvollerweise nicht, dass die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ohne Berücksichtigung bleiben können. Angemessene Gewichtungen sind vorzunehmen. Dem hat das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch im Rahmen des Rücktritts vom Kaufvertrag beispielsweise in § 323 Abs. 5 S. 2 Rechnung getragen. Hiernach gilt: "Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist." Bagatellen sollen also nicht als Begründung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag dienen können. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat am 10.03.2015 ein interessantes Urteil zur Bagatellgrenze gesprochen (Az…
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