Eigenreparatur: Weniger ist (manchmal) mehr
Praxisfall und BGH-Rechtsprechung zur Eigenreparatur in der Firmenwerkstatt und zur 130-Prozent-Grenze (Wiederbeschaffungswert).
Auch Firmenfahrzeuge bleiben nicht von Unfallschäden verschont. Was liegt für ein Autohaus näher, als Unfallschäden in der eigenen Werkstatt zu beheben. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss in solchen Reparaturfällen grundsätzlich den vollen Reparatursatz bezahlen, wie er auch Fremdkunden in Rechnung gestellt wird. Schließlich hätte das Autohaus während der Reparatur des Firmenfahrzeugs Fremdarbeiten ausführen und so Ertrag generieren können. In solchen Fällen der Eigenreparatur neigen Haftpflichtversicherer allerdings gerne dazu, von der Reparaturkostenrechnung pauschal einen "Unternehmergewinn" von 15 oder 20 % abzuziehen. Richtigerweise ist allerdings zu unterscheiden, ob bei der Eigenreparatur die Werkstatt ausgelastet war oder nicht. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf der Versicherer von der Reparaturrechnung den Unternehmergewinn abziehen. Das OLG Saarbrücken…
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