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AUTOHAUS SteuerLuchs: Die Ein-Prozent-Regel bei mehreren Dienstwagen

11.03.2015 10:17 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Franz Süssbauer/AUTOHAUS

Werden dem Arbeitnehmer mehr als nur ein PKW auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regel zu berechnen.

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Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen, so gilt, soweit die Fahrtenbuchmethode nicht angewendet wird, die Ein-Prozent-Regel. Nach dieser ist die Nutzung des Dienstwagens für private Fahrten für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu versteuern.

Dieses Thema führt regelmäßig zu Streit zwischen den Steuerpflichtigen und den Finanzämtern. Werden dem Arbeitnehmer nun mehr als nur ein Pkw auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regel zu berechnen.

Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich klargestellt, dass es keinen Bedarf gibt die Ein-Prozent-Regel dementsprechend eng auszulegen, dass nur ein Fahrzeug mit einem Prozent zu versteuern ist. Werden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen, wird ihm auch ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit nach Belieben auf beide Fahrzeuge zuzugreifen und diese selbst zu nutzen, oder falls arbeitsvertraglich zugelassen, sogar einem Dritten zu überlassen. Will der Arbeitnehmer hingegen nicht, dass beide Fahrzeuge mit einem Prozent versteuert werden, hat er ja auch die Möglichkeit anhand eines Fahrtenbuchs die tatsächlichen Kosten für die Privatnutzung darzulegen.

Eine Ausnahme von der doppelten Ein-Prozent-Besteuerung greift nach der Finanzverwaltung jedoch in dem Fall, wenn die Nutzung des zweiten Fahrzeuges durch zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist. ln diesem Fall wird nur das überwiegend genutzte Fahrzeug versteuert.

Tipp:

Und es gibt noch eine zweite Ausnahme, die zu beachten ist. So unterbleibt die Doppelbesteuerung, wenn z.B. zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen genutzt werden. Dies hat die Bundesregierung ausdrücklich bestätigt. Interessant wird in diesen Fällen die Frage werden, welches Fahrzeug zur Ein-Prozent-Besteuerung herangezogen wird.

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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KOMMENTARE


Christian Pickl

11.03.2015 - 15:10 Uhr

Super, dann hat das Wechselkennzeichen ja doch noch einen Sinn bekommen. Schließlich wurde es so lange "eingedeutscht" bis es unbrauchbar wurde...!


Th.Benedix

12.03.2015 - 13:47 Uhr

Hier hätte ich jetzt gerne mal noch eine Kommentierung von einem Fachverlag, vielleicht sogar einem Fachanwalt, wie das im Kfz Handel zu bewerten ist! Wieviele von meinen Vorführ.- und Mietwagen muß ich mir denn vom Finanzbeamten anrechnen lassen? Mit wievielen Autos werde ich denn wohl gleichzeitig fahren Können?


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