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Gebrauchtwagen: Keine Tricks bei Inzahlungnahme

24.11.2010 09:28 Uhr
Gebrauchtwagen: Keine Tricks bei Inzahlungnahme
GW-Inzahlungnahme: Ein Autohändler darf sich im Kleingedruckten eines Kaufvertrages nicht das Recht vorbehalten, den Kaufpreis um noch ausstehende Reparaturkosten zu mindern.
© Foto: AHO-Montage

Laut Urteil darf sich ein Autohändler im Kleingedruckten eines Kaufvertrages nicht das Recht vorbehalten, die Inzahlungnahme nachträglich rückgängig zu machen oder den Kaufpreis um offene Reparaturkosten zu mindern.

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Ein Autohändler darf sich im Kleingedruckten eines Kaufvertrages nicht das Recht vorbehalten, die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens nachträglich rückgängig zu machen oder den Kaufpreis um noch ausstehende Reparaturkosten zu mindern. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 2010 (Az.: 10 O 64/07) hat jetzt der ADAC hingewiesen.

In dem Streitfall hatte ein Neuwagenkäufer seinen Gebrauchten beim Händler zu einem vorher vereinbarten Preis in Zahlung gegeben. Der festgestellte Schaden am Altfahrzeug wurde vom Kunden beglichen. Nach Übergabe der beiden Autos wurde aufgrund einer nachträglich durchgeführten technischen Überprüfung ein geringerer GW-Wert ermittelt.

Daraufhin wollte der Händler unter Bezugnahme auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von der Inzahlungnahme Abstand nehmen und veranschlagte die Kaufpreisminderung des Altfahrzeugs aufgrund der ausstehenden Reparaturkosten. Der Kunde verwies den Verkäufer auf die bereits geleistete Reparatur. Nachdem sich die beiden Parteien nicht einigen konnten, klagte der Autohändler auf Nacherfüllung des ausstehenden Betrages – allerdings ohne Erfolg. (rp)

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