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Geänderte Bestimmungen aus Europa: Alle warten auf die neue GVO

26.04.2022 15:01 Uhr | Lesezeit: 5 min
Geänderte Bestimmungen aus Europa: Alle warten auf die neue GVO
© Foto: voyata / stock.adobe.com

Sämtliche Händlervertragsverhandlungen stocken momentan, weil die Beteiligten auf den Text der am 1. Juni 2022 in Kraft tretenden neuen Gruppenfreistellungsverordnung und die Leitlinien warten.

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Was passiert mit dem Dualvertrieb aus Agentur- und Vertragshändlersystem? Werden unterschiedliche Preise im Agentur- und im Händlersystem möglich sein? Auf die Beantwortung dieser Fragen wartet man in der Branche derzeit gespannt. Denn die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die den Rahmen für den Automobilvertrieb setzt, läuft am 31. Mai 2022 aus. Und was in der ab 1. Juni geltenden neuen Verordnung stehen wird, ist derzeit noch unklar. Insider erwarten die Veröffentlichung erst kurz vor Inkrafttreten.

Letzte Konsultation im Februar

Eigentlich sah es so aus, als ob die Diskussionen um die neue Vertikal-GVO, die für den Autohandel gilt, bereits Anfang des Jahres abgeschlossen sein könnten. Dann entschied die EU-Kommission am 4. Februar kurzfristig noch eine weitere Konsultation auf den Weg zu bringen. "Dabei ging es zusammengefasst nur um einen einzigen Aspekt, der für den Automobilhandel allerdings durchaus von Bedeutung ist: Den Informationsaustausch im zweigleisigen Vertrieb", teilte ZDK-Geschäftsführerin Antje Woltermann in einem Rundschreiben, das AUTOHAUS vorliegt, mit. Die EU-Kommission hatte hierzu einen Text, der in die neuen Leitlinien einfließen soll, veröffentlicht und um Feedback bis zum 18. Februar gebeten.

Hintergrund

Zur Erinnerung: In ihrem am 9. Juli 2021 veröffentlichten Entwurf der neuen Vertikal-GVO nebst Leitlinien hatte die EU-Kommission zum zweigleisigen Vertrieb, also Agentur- und Vertragshändlersystem parallel, ein kompliziertes Verfahren vorgeschlagen. So sollte eine neue Marktanteilsschwelle von zehn Prozent eingeführt werden, unterhalb derer der zweigleisige Vertrieb freigestellt sein sollte. Bei einem Marktanteil von über zehn Prozent, aber unter 30 Prozent sollte der zweigleisige Vertrieb freigestellt sein, allerdings nur wenn die beteiligten Parteien bestimmte Informationen nicht austauschen. Oberhalb eines Marktanteils von 30 Prozent sollte die Freistellung nicht greifen.

ZDK reichte Stellungnahme ein

Der ZDK hatte dazu über seine europäische Allianz AECDR zu bedenken gegeben, dass in der Kfz-Branche die Marktanteilsschwelle von zehn Prozent nicht hilfreich sei und ein Problem insbesondere darin bestünde, dass die Hersteller ihre Händler verpflichten ihnen Kundendaten zu liefern, die sie dann selbst beim Direktvertrieb nutzen könnten.

Änderungen aufgegriffen

In dem im Februar veröffentlichten Text hat die EU-Kommission beide Aspekte aufgegriffen. Danach plant sie nunmehr ganz von der neuen Marktanteilsschwelle abzusehen. Außerdem soll genau geregelt werden, welche Daten der Hersteller von seinen Händlern verlangen kann und welche nicht.

Auch Hersteller lobbyieren

AECDR hat im Februar die Gelegenheit zur Stellungnahme erneut genutzt und sich grundsätzlich positiv über die geplanten Veränderungen geäußert. Darüber hinaus wurden einige weitergehende Vorschläge unterbreitet, so zum Beispiel die Einführung eines Monitoring-Verfahrens. Wie erwartet, haben allerdings auch die Hersteller die Gelegenheit genutzt, nochmals ihre Sicht der Dinge darzustellen und die EU-Kommission in ihrem Sinne zu beeinflussen. Dem Vernehmen nach, bemühten sich die Hersteller unter anderem darum, den zweigleisigen Vertrieb zu erleichtern und die Daten nutzen zu können. Bestätigungen hierzu gab es nicht. 

Übergangsfrist

Was die EU-Kommission nun genau bestimmen wird, ist derzeit unklar. Über die Absichten dringt nichts nach außen. Man muss wohl die Veröffentlichung des endgültigen Texts abwarten, die für Mai erwartet wird. Es ist davon auszugehen, dass die Ausführungen der Kommission zu Agentursystemen und zweigleisigem Vertrieb für den Handel weitere Klarstellungen gegenüber der heutigen Situation mit sich bringen werden. Vermutlich wird es aber auch bei der vorgesehenen Übergangsfrist von einem Jahr bleiben, so dass die neue Verordnung mit Leitlinien für die Autobranche erst ab dem 1. Juni 2023 letztendlich greifen wird.

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