Eine Vollkaskoversicherung ist berechtigt, bei der Regulierung eines Schadens die Mehrwertsteuer einzubehalten. Nämlich dann, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden nicht beheben lässt und auch auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: IV ZR 35/09// ZfS 2010, 93//). Grundsätzlich dürfe die Vollkaskoversicherung die Zahlung von Mehrwertsteuer an den Nachweis knüpfen, dass der Versicherte diese bei Durchführung der Reparatur oder beim Erwerb eines Ersatzfahrzeuges tatsächlich aufgewendet hat.
Damit gab der BGH der Versicherung recht, die von einem Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall verklagt worden war. Der Kraftfahrer hatte den vom Sachverständigen geschätzten Schaden brutto bei der Versicherung gemeldet, das heißt inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ließ sein Fahrzeug jedoch nicht reparieren. Unter Berufung auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen erhielt er nur die Netto-Schadenssumme, also ohne Steuer.
Hierüber stritten beide Seiten vor Gericht bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH). Der verwies auf vorangegangene Rechtsprechungen. Wurde wie hier mangels Reparatur oder Ersatzbeschaffung keine Mehrwertsteuer bezahlt, besteht auch kein Anspruch auf deren Auszahlung.
Der BGH hat jedoch auch Kritik an dieser Regelung geübt. Damals seien die Vertragsbedingungen unklar formuliert gewesen, weshalb die Bedenken sich gegen den Inhalt, nicht aber gegen die grundsätzliche Regelung gewandt hätten. (mid/win)