Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 16. Juni 2010 (VIII ZR 259/09) eine wichtige Entscheidung zur Höhe der Verzinsung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters gefällt: Der Anspruch ist mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und nicht nur mit fünf Prozentpunkten. Das teilt Rechtsanwältin Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln mit.
"Damit", so Creutzig, "hat der BGH in einer wichtigen prozessualen Frage für Klarheit gesorgt. Während viele Hersteller nur eine Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gewährten, steht nun fest, dass es acht Prozentpunkte sind".
Ausführlich hat der BGH seinen Spruch begründet: Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters stellt einen "Entgeltanspruch" dar, so dass § 288 Abs.2 BGB Anwendung findet. Danach betragen die Verzugszinsen eben acht Prozentpunkte über Basiszinssatz.
"Diese Entscheidung", so Creutzig weiter, "wurde vom VIII. Zivilsenat des BGH gefällt. Er ist auch zuständig für Streitigkeiten aus Vertragshändlerverträgen. Damit dürfte sie auch auf diese Anwendung finden. Alle Vertragshändler in vergleichbarer Lage sollten sich also auf dieses Urteil berufen". (se)