Abgefahrene Bremsbeläge, Spiel in der Lenkung oder eine vibrierende Tachonadel sind nicht zwangsläufig Sachmängel im Sinne des Kaufrechts bei einem zehn Jahre alten Gebrauchtwagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im vertragsbegleitenden Gutachten keine Defekte erkannt werden. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Kassel hervor, über die der Bundesverband freier Kfz-Händler (BVfK) berichtet (Az.: 1 S 2/05). In dem zugrunde liegenden Fall verkaufte ein Kfz-Händler einen zehn Jahre alten Fiat Punto mit einer Laufleistung von 120.000 Kilometern zum Preis von 2.950 Euro. Eine an dem Fahrzeug durchgeführte Hauptuntersuchung durch die Dekra attestierte keine Mängel. Nach einiger Zeit machten sich jedoch an dem Wagen u.a. eine unterschiedliche Bremswirkung, eingelaufene Bremsscheiben, Ölverlust am Motor sowie eingeschränkt funktionierende Stoßdämpfer bemerkbar. Der Käufer zog vor Gericht und klagte auf Schadenersatz – ohne Erfolg. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass später am Fahrzeug auftretende Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe angelegt gewesen seien, so die Richter in ihrem Urteil. Dies begründe jedoch nicht automatisch einen Sachmangel, vor allem dann nicht, wenn ein vorausgegangener Prüfbericht "in ausreichendem Umfang" bescheinige, dass die beklagten Defekte zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe nicht vorgelegen haben. (rp)
Abgefahrene Bremsbeläge sind nicht zwangsläufig ein Sachmangel
Urteil: Kein Schadenersatz, selbst wenn verschleißbedingte Defekte ihre Ursache bereits zum Zeitpunkt der Übergabe haben