Mängelhaftung: 2018 kommt überfällige Neuregelung
Die kaufrechtliche Mängelhaftung wird zum 01.01.2018 novelliert. Danach haftet derjenige, der mangelhafte Bauteile zu verantworten hat, auch für die Aus- und Einbaukosten.
Die Bundesregierung hat vor wenigen Wochen einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bauvertragsrechts, des Verbraucherschutzes und der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche auf den Weg gebracht. Was Letzteres anbelangt, geht es namentlich um die Nacherfüllungspflicht gemäß § 439 BGB unter Berücksichtigung der sogenannten Aus- und Einbaukosten. Ausgangspunkt war die 10 Jahre zurückliegende "Parkettstäbe"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte entschieden, dass der Nacherfüllungsanspruch des Käufers sich nicht auf den Ersatz von Kosten erstrecken könne, die durch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau einer mangelfreien Sache entstanden sind. Der europäische Gerichtshof widersprach dem BGH und entschied, dass die Regelung des § 439 BGB bei Verbrauchergeschäften im Lichte der Kaufrechtsrichtlinie RL 1999/44/EG ausgelegt werden muss. Nach dem Urteil des EuGH vom 16.06.2011…
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