Auch Pick-up-Fahrzeuge, deren Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, können steuerrechtlich als Pkw eingestuft werden. "Überwiegt die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist", heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom vergangenen Sommer (BFH-Az.: II R 7/11).
Im Streitfall wollte der Kläger, Halter eines Land Rover Defender 130 Crew Cab, sein Fahrzeug steuerlich günstiger als Lkw eingestuft wissen. Das Finanzamt spielte aber nicht mit, nahm Maß und errechnete eine Ladefläche von 2,58 qm und eine Fläche zur Personenbeförderung von 2,87 qm. Das sah der Kläger anders und ließ das Fahrzeug nochmals vom Sachverständigen des Finanzamts unter die Lupe nehmen. Dieser kam bei der erneuten Vermessung zu einer für die Personenbeförderung vorgesehenen Fläche von 2,81 qm und zu einer für die Lastenbeförderung vorgesehenen Fläche von 2,86 qm.
Trotzdem lehnte das Finanzamt eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids ab und wurde von den BFH-Richtern bestätigt. Zwar komme der Größe der Ladefläche bei Pick-up-Fahrzeugen nach ständiger Rechtsprechung eine besondere, aber eben nicht die allein ausschlaggebende Bedeutung bei der steuerlichen Einstufung zu.
Fahrzeuge, bei denen die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, könnten nicht automatisch als Lkw angesehen werden. "Das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs und die Herstellerkonzeption als 'Crew Cab' mit vier Türen, fünf vollständigen Sitzen und vollständiger Verglasung der Personenkabine lassen auch bei einer rechnerisch etwas größeren Ladefläche das Fahrzeug als Pkw erscheinen", heißt es in der Urteilsbegründung. (ng)
B.A.
Jens-Uwe Müller
OliverB
J.B.
Michael Stepniak