Ist ein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses im Schengener Informationssystem SIS eingetragen, handelt es sich dabei um einen Rechtsmangel nach § 435 BGB, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Urteil vom 2. Mai 2016 entschieden (Az.: 21 U 3016/15).
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen gebrauchten Alfa Romeo. Der Kauf erfolgte mit der Klausel "Verkauf an Kfz Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung". Als der Käufer das Fahrzeug zulassen wollte, stellte er fest, dass dies von den italienischen Behörden zur Fahndung ausgeschrieben war, weshalb die Polizei kurz darauf das Fahrzeug sicherstellte. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Landgericht Ingolstadt gab dem Ansinnen des Käufers Recht, woraufhin der Verkäufer Berufung einlegte. Er trug vor, dass die Eintragung im SIS keinen Rechtsmangel darstelle und darüber hinaus der Haftungsausschluss (auch) für Rechtsmängel erfolgte.
Die OLG-Richter bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz. Es genüge bereits die Existenz der Eintragung für die Annahme eines Rechtsmangels. Der damit verbundene staatliche Eingriff stelle einen für den Gebrauch des Fahrzeugs nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand dar. Die Gefahr eines dauernden Entzugs oder einer dauerhaften Beeinträchtigung seien hingegen nicht erforderlich.
Zum Haftungsausschluss (§§ 442, 444 BGB) führte der Senat aus, dass die vereinbarte Klausel dahingehend auszulegen sei, dass die Parteien damit nur Sachmängel ausgeschlossen haben. Dem hier vereinbarten Haftungsausschluss "wie besichtigt" sei nicht zu entnehmen, dass davon auch Rechtsmängel umfasst sein sollen. Es könnten grundsätzlich auch Rechtsmängel vom Haftungsausschluss umfasst sein, jedoch trage die Beklagte diesbezüglich die Beweislast, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Im konkreten Fall konnte der Verkäufer dieser nicht nachkommen. (Gregor Kerschbaumer)