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Geleastes Auto weiterverkauft: BGH spricht Wagen dem Käufer zu

23.09.2022 10:03 Uhr | Lesezeit: 5 min
Geleastes Auto weiterverkauft: BGH spricht Wagen dem Käufer zu
Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Autokäufern den Rücken, die beim Erwerb ihres Gebrauchtwagens auf Betrüger stoßen.
© Foto: picture alliance/Uli Deck/dpa

Der Fall ist kniffelig: Betrüger verkaufen ein Auto weiter, das ihnen gar nicht gehört. Der ursprüngliche Eigentümer will den Wagen vom Käufer zurück - der hat dafür viel Geld ausgegeben. Und jetzt?

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Wer beim Gebrauchtwagen-Kauf Betrügern aufsitzt und nichtsahnend ein fremdes Auto erwirbt, hat gute Chancen, den Wagen trotzdem behalten zu dürfen. Taucht im nachhinein der - ebenfalls übers Ohr gehauene - ursprüngliche Eigentümer auf und will sein Auto zurück, steht dieser vor deutlich höheren Hürden. Er muss belegen können, dass der neue Besitzer beim Kauf nicht "gutgläubig" war, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschied. Das gilt auch, wenn darum gestritten wird, ob ein gefälschter Fahrzeugbrief im Spiel war.

"Gutgläubig" ist ein Begriff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort gibt es tatsächlich einen eigenen Paragrafen (§ 932) für die vertrackte Situation. Danach "wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört" - unter einer Voraussetzung: Er muss "in gutem Glauben" sein. Das wiederum ist nicht der Fall, "wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört".

Heißt auf gut Deutsch: Völlig naiv darf man sich das Auto auch nicht andrehen lassen. Nach früheren BGH-Urteilen sollte es beim Kauf eines Gebrauchtwagens zum Beispiel eine Selbstverständlichkeit sein, dass man sich den Fahrzeugbrief zeigen lässt. Wer nicht einmal darauf achtet, muss sich nicht wundern, wenn er auf Betrüger hereinfällt. Und es gibt noch eine Einschränkung: Der "gutgläubige Erwerb" ist ausgeschlossen, "wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war".

Das war hier aber nicht der Fall. Das Autohaus, gegen dessen Geschäftsführer später wegen Betrugs in mehr als 100 Fällen ermittelt wurde, hatte den Mercedes ganz regulär geleast. Nur bekam die Leasinggesellschaft von Mercedes-Benz den Wagen nicht zurück: Das Autohaus verkaufte ihn für 30.800 Euro an einen ahnungslosen Autohändler aus Italien weiter.

Die große Frage: Wer ist der rechtmäßige Eigentümer?

Die große Frage für die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe: Wer ist nun der rechtmäßige Eigentümer? Das Stuttgarter Landgericht hatte den Mercedes der Leasingfirma zugesprochen. Das Oberlandesgericht (OLG) meinte dagegen: Das Auto gehört dem Käufer. 

So sieht es nun auch der BGH, wie die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung erläuterte. Knackpunkt ist hier tatsächlich der Fahrzeugbrief oder - wie er heute offiziell heißt - die Zulassungsbescheinigung Teil II. Der Mann, der das Auto für den italienischen Händler abgeholt hatte, sagt, ihm sei eine echt aussehende Zulassungsbescheinigung vorgelegt worden. Die Leasinggesellschaft von Mercedes-Benz, die das Original hat, stellt das in Abrede. Aussage steht also gegen Aussage. 

In dieser Situation hat die Leasingfirma das Nachsehen. Brückner sagte, bei der Entstehung des BGB habe man sich bewusst darauf geeinigt, dass die Beweislast bei dem liegen soll, der die Gutgläubigkeit bestreitet. Das bedeutet beim Autokauf: Es reicht, wenn der Käufer vorträgt, dass ihm die Bescheinigung gezeigt wurde und er sie überprüft hat. "Dann muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen", so das Urteil.

In dem Fall hatte das Autohaus den Fahrzeugbrief nur vorgezeigt, ihn dem Mittelsmann aber nicht ausgehändigt. Die Frage war deshalb noch, ob das dem Käufer nicht hätte komisch vorkommen müssen. Das OLG hatte allerdings festgestellt, dass das im internationalen Autohandel gängige Praxis sei. Die Papiere würden zurückgehalten, bis die sogenannte Gelangensbestätigung vorliegt, die der Verkäufer aus steuerlichen Gründen benötigt (Az. V ZR 148/21).


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