Ist ein Gebrauchtwagen nicht unfallfrei, wie im Kaufvertrag versprochen, darf der Käufer das Fahrzeug zurückgeben. Das hat das Landgericht Coburg im Februar entschieden (LG-Az.: 41 O 555/13) und einer Kundin den Kaufpreis sowie ihre Auslagen für Arbeiten am streitgegenständlichen Auto zugesprochen.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin bei dem beklagten Kfz-Handel einen gebrauchten Audi A4 für 6.500 Euro erworben. In dem Kaufvertrag war schriftlich eingefügt "unfallfrei". Weiterhin wurde formuliert, dass dem Verkäufer auf andere Weise Unfallschäden nicht bekannt seien. Einige Zeit nach dem Kauf erklärte die Käuferin unter Berufung auf einen Unfall des Autos den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte Rückabwicklung.
Die Klägerin behauptete, dass der gekaufte Audi einen massiven Unfallschaden erlitten hatte. Eine ordnungsgemäße Reparatur sei nicht erfolgt. Deswegen wollte sie ihren Kaufpreis in Höhe von 6.500 Euro zurück, sowie entgangene Zinsen und Ersatz für notwendige Reparaturen in Höhe von 1.150 Euro. Das Landgericht Coburg gab der Klage statt, denn lediglich bei geringfügig ausgebesserten Blechschäden und Schönheitsfehlern dürfe von Unfallfreiheit gesprochen werden. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass das Auto mindestens zwei Unfälle erlitten hatte.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Autoverkäufer in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hatte. Diese lag nicht vor. Deswegen bekam die Klägerin den Kaufpreis von 6.500 Euro sowie Zinsen hierauf zugesprochen. Auch die Rechnungen über Arbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung oder Verbesserung des Fahrzeugs bekam sie ersetzt. (AH)
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