Das bisschen Haushalt, macht sich von allein ... Jeder weiß, dass dieser Satz nicht stimmt. Ist neben dem Haushalt auch noch ein Garten zu pflegen, dann hört die Arbeit gar nicht mehr auf. Im Frühjahr sind Büsche zu schneiden, im Sommer ist der Rasen zu mähen, im Herbst Laub zu rechen und im Winter ist Schnee zu räumen. Daher lassen sich nicht nur ältere Menschen bei diesen Arbeiten helfen.
Das Gute ist, dass Sie diese Dienstleistungen steuerlich geltend machen können. Aufwendungen wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Gehwegreinigung und Winterdienst fallen als haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35a Abs. 2 EStG. Bei diesen Arbeiten können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Die Finanzverwaltung vertritt bisher die Meinung (BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014), dass Gehweg-, Straßenreinigung und Winterdienst auf privatem Gelände als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich zu berücksichtigen ist, auf öffentlichem Gelände jedoch nicht. Dies kann zu der obskuren Situation führen, dass sich die Steuerpflichtigen für den Winterdienst auf dem Privatgelände eine Rechnung ausstellen lassen, dagegen die Räumung des öffentlichen Gehwegs "schwarz" bezahlen.
Aber es gibt eine gute Nachricht! Der Bundesfinanzhof ist der Verwaltungsauffassung mit Urteil vom 20. März 2014 (Az.: VI R 55/12) entgegengetreten. Die Münchner Richter haben entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstückgrenze auf fremden, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, steuerlich begünstigt ist. Dazu gehören vor allem auch die Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst.
Somit ist die lebensfremde Aufteilung, dass das Schneeräumen des Gehwegs steuerlich nicht begünstigt ist, hingegen das Räumen des Hauszugangs schon, passé.
Zudem hat der sechste Senat ebenfalls mit Urteil vom 20.03.2014 (Az.: VI R 56/12) entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die auf öffentlichem Grund erbracht werden, steuerlich begünstigt ist. In dem zu entscheidenden Fall wurde nachträglich ein Wohnhaus an die öffentliche Trink- und Abwasserversorgung angeschlossen. Die Ausgaben hierfür erkannte das Finanzamt nicht an. Der Senat stellt sich gegen die Finanzverwaltung. Die Aufwendungen sind, nicht nur anteilig, soweit sie auf das Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang steuerlich begünstigt.
Tipp:
Beachten Sie aber unbedingt, dass sie für alle haushaltsnahen Dienstleistungen / Handwerkerleistungen Rechnungen erhalten und den Rechnungsbetrag überweisen. Bei Barzahlungen entfällt die Steuerermäßigung.
Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de