Die Sonderregelungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld werden verlängert. Der Gesetzgeber hat mit der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) die Verlängerung der Sonderregelungen für die Kurzarbeit bis zum 30. September 2022 beschlossen. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft und läuft zum 30. September 2022 aus.
Hintergrund für diese Maßnahme ist der Ukraine-Krieg. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie mitbedingten Störungen in den weltweiten Lieferketten werden durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine weiter verschärft.
- Aufgrund der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung bleiben die Voraussetzungen für den Zugang für Kurzarbeitergeld weiterhin bis zum 30. September 2022 herabgesetzt.
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter vollständig verzichtet.
Die übrigen Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wie höhere Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit sind bereits am 30. Juni 2022 ausgelaufen. Begründet wird dies damit, dass pandemiebedingte Einschränkungen weitgehend weggefallen sind und derzeit nicht mit einer Verschärfung der pandemischen Situation zu rechnen ist. Hinzu kommt, dass der Arbeitsmarkt sich zunehmend erholt und eine hohe Nachfrage an Arbeitskräften gegeben ist.
Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Bei Fragen oder Anregungen stehen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) bereit.