Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat wie berichtet Mitte August 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat seit dem 1. Juni 2014 verfassungswidrig ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 die bisherige Verzinsung jedoch weiterhin gilt. Erst für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 vorlegen.
Das Gesetz sieht jetzt vor, dass für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend ein Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) angesetzt wird. Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträumeaufzuteilen, für die die Zinsen jeweils tageweise zu berechnen sind. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet. Die Angemessenheit des Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle 2 Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 1. Januar 2024. Weiterhin wird die bisherige einjährige Festsetzungsfrist für Zinsen auf zwei Jahre verlängert.
Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen. So lautet die Gesetzesbegründung dazu: "Die Entscheidung des BVerfG erstreckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Die Frage, ob auch für andere Zinsen nach der AO oder den Einzelsteuergesetzen als Nach- zahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO sowie für Säumniszuschläge nach § 240 AO eine Neuregelung des Zinssatzes erfolgen soll, soll nicht in diesem Gesetz beantwortet werden."
Hinweis:
Für den 8. Juli 2022 ist noch die Verabschiedung durch den Bundesrat geplant, danach kann das Gesetz in Kraft treten.