Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das Finanzamt einer Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr zustimmen muss, auch wenn diese Umstellung allein aus steuerlichen Gründen erfolgt und der Steuerpflichtige durch die Umstellung steuerliche Folgen erreicht. Weiterhin ist das Finanzgericht der Auffassung, dass das Ermessen der Finanzbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Umstellung auf Null reduziert ist, wenn durch die Umstellung des Wirtschaftsjahres gesetzliche vorgesehene oder erwünschte steuerliche Folgen erreicht werden und auch keine anderweitigen gegen eine Umstellung sprechende Gründe vorliegen.
Folgender vereinfacht dargestellter Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde:
Die Klägerin ist eine GmbH, das Geschäftsjahr entsprach zunächst dem Kalenderjahr. Mit Gesellschafterbeschluss wurde das Geschäftsjahr der Klägerin auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt. Hintergrund der Umstellung war, im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung körperschaftsteuerliche Verluste geltend machen zu können. Dies erklärte die Klägerin auch so in einem Schreiben gegenüber dem Finanzamt, mit dem sie die Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahres beantragte. Das Finanzamt lehnte die Umstellung ab und auch das Einspruchsverfahren blieb erfolglos, die Ablehnung wurde damit begründet, dass eine Umstellung des Wirtschaftsjahres allein aus steuerlichen Gründen nicht zulässig sei, vielmehr seien betriebliche und wirtschaftliche Gründe erforderlich.
Das Finanzgericht Münster gab hingegen der Klage mit der Begründung statt, dass eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auch aus rein steuerlichen Gründen erfolgen kann und dass keine wirtschaftlichen Gründe vorliegen müssen. Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht auch gegen eine langjährige Entscheidungspraxis des Bundesfinanzhofes.
Hinweis:
Auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundesfinanzhof gegen das Urteil zugelassen.