Änderung des Nachweisgesetzes
Das Nachweisgesetz wurde bereits mit Wirkung zum 1. August 2022 aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152 – Arbeitsbedingungen-Richtlinie) geändert.
Obwohl diese Richtlinie ausdrücklich die elektronische Form zugelassen hätte, hat der deutsche Gesetzgeber im Nachweisgesetz die schriftliche Information der Arbeitnehmenden über wesentliche Arbeitsbedingungen vorgeschrieben, was allseits auf Unverständnis gestoßen ist.
Mit dem BEG IV wird das Nachweisgesetz nun dahingehend geändert, dass künftig die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 NachwG in Textform abgefasst und elektronisch an die Arbeitnehmenden übermittelt werden können. Gleiches gilt für Vertragsänderungen.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn
- das Dokument für die Arbeitnehmenden zugänglich ist,
- es gespeichert und ausgedruckt werden kann und
- der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen.
Arbeitnehmende haben aber weiterhin das Recht, die Aushändigung der laut Nachweisgesetz relevanten Informationen in Schriftform zu verlangen. Verweigert der Arbeitgeber die Erteilung dieses Nachweises in Schriftform oder kommt der einer entsprechenden Aufforderung von Arbeitnehmenden Seite aus nicht rechtzeitig und oder nur in unvollständiger Form nach, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 2.000 Euro pro Verstoß sanktionierbar ist.
Unternehmen, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig gem. § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind (z.B. das Bau-, Gaststätten-, Gebäudereinigungsgewerbe, Fleischwirtschaft), profitieren nicht von diesen erleichterten Formvorschriften. Für sie bleibt es bei der Schriftformregelung.
Achtung bei Befristungsabreden
Von der Gesetzesänderung ausgenommen wurde das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Befristete Arbeitsverträge bedürfen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG auch weiterhin der Schriftform!
Änderungen im SGB VI: Formerleichterungen bei der Altersbefristung
Durch das BEG IV wurde § 41 Abs. 2 SGB VI neu eingeführt. Für die Befristung auf die Regelaltersgrenze und das bereits nach heutiger Rechtslage mögliche Hinausschieben der vereinbarten Altersgrenze (§ 41 Abs. 1 SGB VI n.F.) wird damit in Zukunft die Textform möglich sein. § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.
Änderungen im Bundeselternzeit- und Erziehungsgesetz (BEEG): Elternzeitantrag in Textform
Arbeitnehmende können künftig für ab dem 01.05.2025 geborene Kinder den Anspruch auf Elternzeit (§ 16 BEEG) und der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG) in Textform geltend machen. Arbeitgeber können dann das Teilzeitbegehren während der Elternzeit mit entsprechender Begründung in Textform ablehnen.
Änderung der Gewerbeordnung- Elektronische Zeugnisse
Für die Erteilung von Arbeitszeugnissen genügt ab dem 1. Januar 2025 die elektronische Form, sofern Arbeitnehmende damit einverstanden sind. Die elektronische Form ist nicht zu verwechseln mit der Textform. Die elektronische Form erfordert zusätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur. In der Praxis kann dies zu Problemen führen, da die elektronische Signatur den Ausstellungszeitpunkt festhält. Eine spätere Änderung des Zeugnisses, beispielsweise nach einem arbeitsgerichtlichen Verfahren ist dann nur mit aktuellem Datum und nicht rückdatiert möglich.
Änderung Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Mit der Änderung von § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG entfällt zukünftig auch das Schriftformerfordernis für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher, die Textform genügt.