Wir hoffen, dass Sie gesund ins neue Jahr gerutscht sind, und dürfen Ihnen noch alles Gute für das neue Jahr, vor allem Gesundheit wünschen. Wir freuen uns darauf, Sie auch dieses Jahr über aktuelle und spannende Themen rund um das Steuerrecht und Recht zu informieren.
Eine Betriebsprüfung stellt meist eine erhebliche Belastung für den Steuerpflichtigen und seine Berater dar, da es mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden ist, dem Betriebsprüfer die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zukünftig endet der Aufwand leider nicht mit dem Abschluss der Prüfung.
Durch den neu eingeführten § 153 Abs. 4 AO wird nun zusätzlich verlangt, dass alle nicht geprüften Steuererklärungen eigenständig auf mögliche Folgewirkungen überprüft werden. Dies lässt einen erheblichen Mehraufwand erwarten. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, die Außenprüfung zu beschleunigen und die Zusammenarbeit zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung zu fördern.
Nachfolgende Außenprüfungen beschleunigen
Der neue § 153 Abs. 4 AO zielt darauf ab, nicht laufende, sondern künftig nachfolgende Außenprüfungen zu beschleunigen. Vorgesehen ist eine Anzeige- und Berichtigungspflicht, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem infolge einer Außenprüfung ergangenen Bescheid unanfechtbar umgesetzt wurde und dieser Sachverhalt auch in einer Steuererklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.
Die neue Berichtigungs- und Anzeigepflicht gilt damit für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen, aber auch für Steuern die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, sofern für diese eine Prüfungsanordnung nach dem 31. Dezember 2024 bekanntgegeben wurde. Das bedeutet in der Praxis, dass die Vorschrift bei Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach dem 31. Dezember 2024 auch rückwirkend auf frühere Veranlagungszeiträume angewendet wird und für diese die neue Berichtigungspflicht gilt.
Die Missachtung der Anzeige- und Berichtigungspflicht kann strafbewährt sein. Das folgt daraus, dass die Berichtigungspflicht eine Erklärungspflicht gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist. Demnach wird derjenige mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Problematisch ist auch, dass § 153 Abs. 4 AO eine kenntnisunabhängige Berichtigungspflicht ist. Es kann deshalb auch zu einer bedingt vorsätzlichen Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung kommen. Und das schon dann, wenn der Steuerpflichtige die Folgeprüfung gar nicht vornimmt und in Kauf nimmt, dass eine notwendige Berichtigung nicht erfolgt.
Hinweis
Die neue Regelung des § 153 Abs. 4 AO wird die Steuerpflichtigen und ihre Berater ab dem 1. Januar 2025 vor neue Herausforderungen stellen und beschäftigen. Da viele Rechtsfragen noch ungeklärt sind und die finale Gangart der Verwaltung und der dazu ergehenden Rechtsprechung noch nicht absehbar sind, werden sich zahlreiche komplexe Problematiken praktischer und theoretischer Art ergeben. Gleichzeitig ist nicht gesagt, dass die neuen Pflichten auch den vom Gesetzgeber gewünschten Effekt bringen und die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten beschleunigen.