Fremdwährungsgewinne entstehen, wenn jemand durch das Halten, Kaufen oder Verkaufen einer Fremdwährung – also einer Währung, die nicht der eigenen Heimatwährung entspricht – einen Gewinn erzielt. Solche Gewinne können auf verschiedene Weise zustande kommen:
- Wechselkursänderungen: Wenn der Wert einer Fremdwährung im Vergleich zur eigenen Währung steigt, kann man diese später zu einem höheren Wert verkaufen.
- Zinsen auf Fremdwährungskonten: Wenn man Geld auf einem Fremdwährungskonto angelegt hat und dafür Zinsen bekommt, zählen diese Zinsen ebenfalls als Fremdwährungsgewinne.
- Wertpapiergeschäfte in Fremdwährung: Auch der Kauf und Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren, die in einer Fremdwährung notiert sind, kann Fremdwährungsgewinne bringen.
Nach bisheriger Rechtsauffassung sind Währungsgewinne aus verzinsten wie auch nicht verzinsten Fremdwährungsguthaben als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu erfassen. Diese Gewinne mussten also eigenständig von den Anlegern der Finanzverwaltung gemeldet werden und entsprechend versteuert werden. Steuerfrei waren die Gewinne nur, sofern sie außerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr nach der Anschaffung veräußert wurden.
Nach neuer Rechtsauffassung der Finanzverwaltung stellen Fremdwährungsgewinne aber Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.
Im BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 nimmt das Bundeministerium der Finanzen zu verzinslichen Fremdwährungskonten Stellung.
Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) gehören hiernach zu den Kapitaleinkünften und unterliegen der Abgeltungsteuer. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird. Hierbei gilt eine Ausnahme.
Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln kann unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist.
Bisher konnte das Finanzamt Fremdwährungsgewinne nur schwer prüfen und nachvollziehen. Schätzungen zufolge besteht eine hohe Dunkelziffer an Fremdwährungskonten, die der Finanzverwaltung in der Vergangenheit nicht offengelegt wurden. Durch die Änderung werden die Fremdwährungsgewinne und Fremdwährungskonten durch die Finanzinstitute der Finanzverwaltung übermittelt. Je nach Bank gilt dies bereits ab 2024 oder erst ab 2025.
Erfährt das Finanzamt von den Konten liegt die Vermutung nahe, dass bereits in den vergangenen Jahren Fremdwährungsgewinne erzielt wurden. Durch Prüfungen und Rückfragen über die Steuererklärungen können nicht angegebene Einkünfte aufgedeckt werden, falls es der Steuerpflichtige „versäumt“ hat diese anzugeben. Dies kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, da gegebenenfalls der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist.
Wurden Einkünfte bislang nicht übermittelt, können diese im Rahmen einer Selbstanzeige nachgereicht werden. Grundvoraussetzung für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist aber, dass die Tat noch nicht entdeckt ist, d.h. die Finanzverwaltung noch keine Kenntnis von dem Fremdwährungskonto hat.