In wenigen Tagen heißt es wieder: hoch die Maß und ein Prosit der Gemütlichkeit! Die Wiesn steht vor der Tür. Viele Unternehmen laden ihre Angestellten zu einer Betriebsveranstaltung auf das Münchner Oktoberfest ein. Die Arbeitgeber müssen jedoch einige steuerliche Vorschriften beachten.
Ich habe Sie schon in mehreren SteuerLuchs-Artikeln darüber informiert, dass der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass nur Ausgaben, die dem Arbeitnehmer persönlich zu Gute kommen, wie etwa Speisen, Getränke und Musikdarbietungen bei der Berechnung der 110-Euro-Brutto-Grenze einzubeziehen sind. Nicht jedoch Mietkosten oder Kosten für einen Eventveranstalter. Weiterhin hatte der BFH entschieden, dass die auf die Familienangehörigen des Arbeitnehmers entfallenden Aufwendungen dem Arbeitnehmer nicht zugerechnet werden können.
In Zeiten leerer Staatskassen ist diese Rechtsprechung, von der die Steuerpflichtigen profitieren, der Finanzverwaltung natürlich ein Dorn im Auge. Daher soll zum 1. Januar 2015 das Einkommensteuergesetz geändert werden. Und wie zu befürchten war, fällt die Gesetzesänderung nicht zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Es ist vielmehr eine Rolle rückwärts. Es wird so getan, als ob das höchste deutsche Finanzgericht nie zu diesem Thema ein Urteil gefällt hätte. Kurzum wird einfach die bisherige Verwaltungsauffassung in das Gesetz geschrieben.
Folgendes regelt der neue § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG:
- Anhebung der Brutto-Grenze auf 150 Euro
- Es dürfen zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerfrei ausgerichtet werden.
- Alle Aufwendungen müssen in die Berechnung der 150-Euro-Brutto-Grenze mit einbezogen werden, egal ob individual zurechenbare Aufwendungen, wie Getränke und Speisen oder Gemeinkosten, wie Raummiete.
- Reisekostenvergütungen (Geld oder Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen sind nicht steuerfrei und ebenfalls für die Berechnung der 150-Euro-Brutto-Grenze zu berücksichtigen.
- Zuwendungen des Arbeitgebers an Ehegatten, Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen
Hinweis:
Ein Treppenwitz schlechthin ist die Begründung der Gesetzesänderung. Nach der Verwaltungsmeinung dient die Neuregelung nur der Steuervereinfachung, da die BFH-Rechtsprechung zu einer unklaren und komplizierten Rechtslage geführt habe. Als Begründung sollte ehrlicherweise angeführt werden, dass die Verwaltung den Steuerpflichtigen keine Steuererleichterungen zugestehen möchte. Na dann, Prost … (AH)
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